Väter wollen nicht länger als Eltern zweiter Klasse behandelt werden.

Der Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e. V. ruft am 18.August 2012 in Kooperation mit anderen Verbänden zu einer  bundesweiten Demonstration in Berlin auf. Wir demonstrieren für die Gleichstellung und das gemeinsame Sorgerecht ALLER Eltern, unabhängig von ihrem Geschlecht und Familienstand. Wir fordern, dass die Diskriminierung von nicht-ehelichen Vätern endlich aufhört!

Der Deutsche Bundestag wird im Herbst ein Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge verabschieden. Die Bundesregierung beschränkt sich in ihrem Entwurf auf eine Minimalreform: Nicht-eheliche Väter sollen künftig das Jugendamt bemühen oder einen Antrag an das Familiengericht stellen dürfen, damit sie elterliche Mitverantwortung übernehmen können. Über den Antrag soll frühestens 6 Wochen nach der Geburt entschieden werden. Wichtige Fakten, wie Name, Wohnort, religiöse Zugehörigkeit des Kindes oder mögliche medizinische Eingriffe, bis hin zur Überlassung des Kindes an Dritte (Babyklappe, Adoption), wurden dann ggf. bereits von der Mutter geschaffen.

Das ist keine Gleichstellung im Sinne des Grundgesetzes und diskriminiert die Väter weiter als Eltern zweiter Klasse!

Würde dieser Entwurf Gesetzeskraft erhalten, dann hat die Politik erst drei Jahre nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zwar eine massive Grundrechtsverletzung beseitigt, sich dabei jedoch auf die zwingende Mindestanforderung beschränkt. Weitere Klagen und Verurteilungen Deutschlands sind damit absehbar.

Jetzt liegt es an den Vätern zu zeigen, dass sie mit dieser Politik nicht mehr einverstanden sind!

Darum wollen wir am 18. August den „Staatsbesuch“ (Tag der offenen Türen in den Ministerien) nutzen, um die Regierenden auf diesen chronischen Missstand aufmerksam zu machen. Dazu braucht es Deine Unterstützung.

Komm am 18. August nach Berlin und zeig Gesicht!

 

Das Sorgerecht ist ein typisches Beispiel einer fragwürdigen Gender-Politik des letzten Jahrhunderts. Noch Anfang des letzten Jahrhunderts hatte ausschließlich der Vater die elterliche Gewalt, wie es früher hieß. Väter konnten allein über die Personen- und Vermögenssorge entscheiden (BGB §1634). Dieses Unrecht der Ausgrenzung eines Elternteils hat sich heute lediglich in das Gegenteil verkehrt. Mutter hat mit der Geburt die "elterliche Sorge". Der Vater hat sie nur, wenn er mit der Mutter verheiratet ist. Ansonsten entscheidet allein die nichteheliche Mutter, ob sie mit dem Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchte. Will sie das nicht, hat sie per Gesetz das alleinige Sorgerecht. Offensichtlich war die Sorgerechtsregelung zur Kaiserzeit ungerecht und diskriminierte die Mütter. Die heutige Regelung diskriminiert nun nicht mehr die Mütter, aber die Väter. Auch der Europäische Gerichtshof befand, dass Väter in Deutschland diskriminiert werden und die Bundesregierung muss das Gesetz nachbessern. Wir haben heute die tatsächliche Chance auf eine Gleichstellung von Mutter und Vater: Mit der Geburt bekommen Mütter und Väter das gemeinsame Sorgerecht. Aber das ist ganz offensichtlich nicht beabsichtigt. Ein Abriss der Geschichte des Sorgerechtes in den letzten 100 Jahren lohnt sich:

Die Geschichte einer vermeintlichen Gleichstellung 

1. Die väterliche Gewalt

Während in der Weimarer Republik die körperliche, seelische und gesellschaftliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Eltern eingeführt wurde, folgte keine Anwendung dieses Rechtes. Im Nazideutschland hatten zwar die Vätern das Alleinentscheidungsrecht, dieses konnte aber zugunsten eines "öffentlichen Interesses" eingeschränkt werden. Staatsanwälte konnten über den Verbleib des Kindes in der Familie entscheiden. Nach Kriegsende wurde 1949 im Grundgesetz den Eltern das Erziehungsrecht als natürliches Elternrecht zuerkannt. Die Väter waren hier immer noch allein entscheidungsberechtigt.

In diesem Zeitraum hatten traditionell die Väter das Sagen und die Mütter das Nachsehen. Nichtehelichen Paaren wurde ein Vormund bestimmt. Wenn die Eltern nicht verheiratet waren war der Vater mit dem Kind nicht einmal verwandt. Politisch waren die Frauen allerdings noch nicht hinreichend organisiert. Frauen- und Mütterthemen konnten nur mit den männlichen Abgeordneten zum Erfolg gebracht werden. Männer machten in den kommenden Jahren mit den Frauen eine Politik für Frauen. Dabei gerieten die Interessen der Männer aus dem Blick.

2. Die alleinstehenden Mütter bekommen die elterliche Gewalt

In der DDR bekamen die alleinstehenden Mütter schon 1950 die volle elterliche Gewalt über das Kind. In der Bundesrepublik bekamen die alleinstehenden Mütter nach Einführung des Gleichberechtigungsgesetzes von 1958 die mütterliche Gewalt. Diese musste erst eingeklagt werden, so dass das Bundesverfassungsgericht 1959 die Bevorzugung des Vaters für unvereinbar mit dem Grundgesetz befand. In der DDR wurden 1966 die Mütterrechte im neuen Familienrecht gestärkt. Dabei wurde die Unterscheidung in ehelich und unehelich gestrichen. Erst 1969 reformierte die Bundesrepublik das Recht nichtehelicher Mütter, danach bekamen die Mütter die alleinige elterliche Gewalt. Erst 1970 wurde das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Vätern und deren Kindern familienrechtlich anerkannt.

In dieser Zeit wurde die Diskriminierung der Mütter abgeschafft. Merkwürdig allerdings war, dass das Problem nun auf die Väter verschoben wurde. Die Mütter hatten das alleinige Recht auf Erziehung der Kinder, nichteheliche Väter hatten keine Möglichkeit auf Kontakt zu ihren Kindern. Es gab kein Umgangsrecht für Väter, waren auch nicht mit ihren Kindern verwandt. So waren sie total vom Willen der Mütter abhängig. Das erklärt vielleicht, warum sich tatsächlich viele Väter nicht um ihre Kinder kümmern KONNTEN. Väter haben gelernt, dass sie keine Chance auf ihre Elternrolle haben, dass sie Mutter und Kind nur störten. Wer damals so mit den Vätern umgegangen ist, braucht sich heute nicht zu wundern, dass Väter diese Abstinenz zu ihren Kindern verinnerlicht haben.

3. Gemeinsames Sorgerecht für beide Eltern? 

1980 gab es in der BRD eine Sorgerechtsreform, in welcher der Begriff der elterlichen Gewalt durch die elterliche Sorge ausgetauscht wurde. Damit sollte deutlich werden, dass nicht die Eltern im Mittelpunkt stehen, sondern das Wohl des Kindes. Trotzdem wurde bei einer Scheidung lediglich einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen, eine gemeinsame Übertragung war im Gesetz nicht vorgesehen. 1982 entschied dann das Bundesverfassungsgericht, dass das Sorgerecht nach einer Scheidung auch weiterhin gemeinsam ausgeübt werden kann. In der Rechtspraxis spielte diese Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge kaum eine bedeutende Rolle, schätzungsweise bei 1,5 Prozent der Scheidungen blieb die gemeinsame Sorge erhalten. Damit wurde die Forderung einer gemeinsamen Sorge für nichteheliche, also geschiedene Eltern höchstrichterlich begründet. Die zu entscheidende Fallgeschichten waren Scheidungsgeschichten, aber wenn die gemeinsame Sorge für geschiedene Eltern möglich sein sollte, warum nicht für Eltern, die nie geheiratet hatten. Dies stellte auch die Regelung für nichteheliche Eltern in Frage.

4. Das inkonsequente Kindschaftsrecht von 1998 diskriminiert nichteheliche Väter 

1998 wurde das Kindschaftsrecht reformiert. Männer- und Väterverbände monierten, dass die Chane einer wirklichen Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder mit diesem Gesetz vertan sei. Bei einer Scheidung solle zwar das gemeinsame Sorgerecht die Norm bleiben. Für nichteheliche Väter allerdings erhob man diese Norm nicht. Ganz im Gegenteil, nichteheliche Mütter sollen entschieden dürfen, ob sie mit den Väter ihrer Kinder das gemeinsame Sorgerecht ausüben möchten oder nicht. Während Väter nach einer Scheidung die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechtes gerichtlich einklagen konnten, gab es für nichteheliche Väter kein Rechtsweg, um an die gemeinsame elterliche Sorge zu kommen. Es folgte prompt eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hielt 2003 das neue Kindschaftsrecht für verfassungskonform. Begründet wurde dies mit der Annahme, dass eine Mutter niemals die Machtstellung missbrauchen würde und eine Verweigerung der gemeinsamen Sorge nur aus Kindeswohlgründen geschehe. Der Gesetzgeber bekam allerdings die Aufgabe, diese Annahme in der Praxis zu prüfen und wenn erforderlich auch das Gesetz zu ändern.

5. Die halbherzige Prüfung 

Seit Januar 2004 wurde die gemeinsame Sorge statistisch erfasst. Der Väteraufbruch hatte damals schon auf die fehlende Erfassung der Motivlage zur Verweigerung einer gemeinsamen Sorge hingewiesen. Nur so kann der Prüfauftrag durch das BVerfG überhaupt erst erfüllt werden. Dann folgte 2006 durch das BMJ eine Befragung von Rechtsanwälten und Jugendämter. Ergebnis dieser Befragung war, dass etwa 80 Prozent der Gründe nicht kindesrelevant waren, sondern die Mutter lieber die Alleinsorge habe, um allein entscheiden zu können und überhaupt mit dem Vater des Kindes nichts mehr zu tun haben möchte. Nach der Auswertung wurde 2009 durch das BMJ ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben und die Ergebnisse weisen die selbe Tendenz aus.

6. Das unhaltbare Sorgerecht allein für Mütter 

Am 3.12.2009 befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Regelung für nichteheliche Väter eine Diskriminierung darstellt. Deutschland wurde wieder einmal zu Schadenersatz verurteilt. Das Gesetz war so nicht mehr haltbar, befand auch das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2010 und eröffnete vorerst einen Klageweg für Väter. Der Väteraufbruch stellte erhebliche Unterschiede in der Rechtsprechung fest. Die Klage der Väter wurde abgewiesen, weil ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit der Mutter nicht gegeben sei, oder es wurde dem Antrag des Vaters zugestimmt, weil die Gründe der Mutter nicht kindeswohlrelevant sind. In den Parteien wurde um eine Antragslösung gestritten, wo die Klärung der Frage nach dem gemeinsamen Sorgerecht gerichtlich erstritten werden muss oder um eine Widerspruchslösung, in welchem der Vater das gemeinsame Sorgerecht hat und die Mutter in einer bestimmten Frist widersprechen kann.

7. Väter können die juristische Gleichstellung beantragen

Ein Gesetzesentwurf liegt seit einigen Monaten auf dem Tisch. Das Bundeskabinett hat diesem zugestimmt. Danach müssen Väter über das Jugendamt eine Klärung mit der Mutter anstreben. Gelingt das nicht, entscheiden Familiengerichte weiterhin über die Frage des Sorgerechtes. Damit sind für die nächsten Jahrzehnte die Chancen für nichteheliche Väter vertan. Eine gleichberechtigte Elternschaft muss von Geburt an gegeben sein. Wenn ein Vater oder eine Mutter den Elternpflichten nicht nachkommen sollte, so gibt es im Gesetz heute die Möglichkeit einer Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil. Das Sorgerecht des anderen Elternteils kann ruhen oder aberkannt werden. Wir brauchen kein neues juristisches Konstrukt zur Aufrechterhaltung der Mütterrechte. Wer Väter in der Erziehung der Kinder sehen möchte, der sollte sie nicht in den juristischen Schatten stellen.