1. Fachliche Klarheit: Geltendes Recht und psychologische Modelle differenzieren
In der fachlichen Auseinandersetzung müssen juristische Prüfmaßstäbe präzise von wissenschaftlich überholten Modellen getrennt werden.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2023 klar, dass das lineare Konzept des „Parental Alienation Syndrome“ (PAS) keine hinreichend tragfähige Entscheidungsgrundlage bildet. Es betonte jedoch ausdrücklich, dass die Nichtberücksichtigung eines geäußerten Kindeswillens rechtlich geboten sein kann, wenn dessen Äußerungen aufgrund der Manipulation eines Elternteils die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (1 BvR 1076/23, Rn. 34). Diese Einordnung erfolgt ausdrücklich unabhängig von überholten monokausalen Modellen wie dem früher diskutierten PAS-Konzept.
Davon strikt zu trennen ist die Bindungstoleranz. Sie ist ein feststehender rechtlicher Begriff im deutschen Familienrecht zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit (§ 1671 BGB). Sie beschreibt die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils, dem Kind ein positives Bild vom anderen Elternteil zu vermitteln und Kontakte spannungsfrei zu ermöglichen. Die Einhaltung der elterlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) – alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt – bleibt ein zentraler rechtlicher Prüfmaßstab. Eine Delegitimierung dieses Maßstabs würde die Gefahr struktureller Ausgrenzung in familiengerichtlichen Verfahren erhöhen.
2. Psychische Gewalt und kindliche Loyalitätskonflikte ganzheitlich anerkennen
Die aktuelle familienpsychologische Forschung fordert ein differenziertes, multifaktorielles Modell zur Erklärung von Kontaktproblemen. Kind-Kontakteinschränkungen, das andauernde Behindern der Beziehungen eines Kindes sowie dessen gezielte Isolierung werden in der Fachwissenschaft als Form der psychischen Misshandlung anerkannt. Psychische Gewalt wirkt oft subtil, ist aber für die kindliche Entwicklung weitreichend traumatisierend. Sie zeigt sich insbesondere durch anhaltenden Koalitionsdruck, Loyalitätskonflikte, emotionale Abwertung eines Elternteils sowie durch systematische Einschränkung gewachsener Bindungen.
Einseitige oder vereinfachende Deutungsmuster greifen hier zu kurz und werden der Komplexität familiärer Dynamiken nicht gerecht.
3. Rechtsstaatliche Aufklärung stärken: Schutz vor Gewalt und vor Missbrauch von Vorwürfen
Ein effektiver Kinderschutz erfordert, dass familiengerichtliche Verfahren nicht durch prozesstaktische Dynamiken überlagert werden. Vorwürfe im Kontext familiärer Konflikte können unterschiedliche Ursprünge haben: Sie können auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen, aus Vertrauensverlust gegenüber dem anderen Elternteil, auch im Zusammenhang mit sachfremden Situationen entstehen, aus Angst heraus geäußert werden, auf überhöhter elterlicher Sorge basieren oder Ausdruck subjektiver Gefahreneinschätzungen sein. In Einzelfällen können sie auch im Kontext hochkonflikthafter Verfahren strategisch eingebettet sein. Nicht der Vorwurf an sich ist das Problem, sondern die Qualität seiner rechtsstaatlichen Klärung. Dies ändert nichts daran, dass Betroffene von Gewalt konsequenten und wirksamen Schutz benötigen.
Es ist Aufgabe des staatlichen Wächteramtes, Behauptungen im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung (§ 26 FamFG) konsequent aufzuklären. Einseitige Narrative oder Generalverdachtslagen können dabei strukturelle Fehlanreize setzen und die notwendige differenzierte Prüfung im Einzelfall erschweren. Die große Mehrheit der Verfahren wird verantwortungsvoll geführt. Es wäre ebenso grob fahrlässig, tatsächliche Gewaltvorwürfe nicht aufzuklären, wie es wäre, den instrumentellen Missbrauch solcher Vorwürfe zu ignorieren
4. Inklusiven Gewaltschutz für alle Betroffenen gewährleisten
Ein evidenzbasierter Rechtsstaat muss Gewaltschutz inklusiv gestalten.
Die im Februar 2026 veröffentlichte LeSuBiA-Studie des BKA zeigt, dass über die Lebensspanne hinweg sowohl Frauen als auch Männer in erheblichem Umfang von Partnerschaftsgewalt betroffen sind. Gleichzeitig ist wissenschaftlich belegt, dass Frauen im Durchschnitt häufiger von schwerwiegenderen und wiederholten Gewalthandlungen betroffen sind. Diese Differenzierung ist wesentlich, um wirksame Schutzkonzepte zu entwickeln, ohne dabei bestimmte Opfergruppen auszublenden.
Ein inklusiver Gewaltschutz stärkt alle Betroffenen – ohne bestehende Schutzstrukturen für besonders gefährdete Gruppen zu relativieren. Strukturelle und geschlechtsspezifische Gewaltrealitäten sind dabei ausdrücklich anzuerkennen und in Schutzkonzepten angemessen zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund betrachten wir das geplante Gewalthilfegesetz (GewHG) mit Sorge, da es männliche Opfer und ihre betroffenen Kinder systematisch vom einklagbaren Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung ausschließt. Gewaltschutz muss dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vollumfänglich Rechnung tragen. Ein System, das Opfergruppen unterschiedlich behandelt, riskiert Akzeptanz- und Legitimitätsprobleme.
5. Pragmatische Lösungen aus der Praxis für die Praxis
Um Familien nachhaltig zu entlasten, bedarf es lösungsorientierter und früh ansetzender Maßnahmen:
- Zeitnahe Interaktionsbeobachtungen:
Die frühzeitige, fachlich begleitete und transparente Beobachtung der Interaktion des Kindes mit beiden Elternteilen – unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten – kann eine objektive Einschätzung der Bindungsqualität ermöglichen und spätere Eskalationen reduzieren.
- Frühe Intervention und klare Regeln:
Verlässliche und zeitnahe Kontaktregelungen sind entscheidend, um Bindungen zu stabilisieren. Die frühzeitige Inanspruchnahme von Beratungsangeboten (z. B. „Kinder im Blick“) ist hierbei essenziell.
- Qualifikation der Justiz:
Wir fordern eine verpflichtende, bundesweit einheitliche Fortbildung für Familienrichterinnen und -richter (z. B. in § 23b GVG), um komplexe familiäre Dynamiken, psychische Gewalt und verfahrenstaktische Einflüsse fundiert beurteilen zu können.
- Professionelle Begleitung:
Die verstärkte Nutzung von Umgangspflegschaften (§ 1684 Abs. 3 BGB), um den Kontakt zwischen Kind und getrenntlebendem Elternteil sicher und kindgerecht zu gewährleisten.
Fazit
Trennungen belasten Kinder erheblich und stellen zugleich eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar. Es bedarf eines Paradigmenwechsels vom reinen Elternkonflikt hin zu einer verbindlichen, verantwortungsvollen Elternkooperation nach der Trennung.
Wir fordern Rahmenbedingungen, die sowohl wirksamen Schutz vor realer Gewalt gewährleisten als auch Kinder vor langfristiger Ausgrenzung eines Elternteils bewahren. Ein moderner Kinderschutz muss beides leisten: konsequent schützen und zugleich differenziert aufklären. Die Verbindung von praktischer Erfahrung, wissenschaftlicher Erkenntnis und rechtsstaatlicher Klarheit ist hierfür eine zentrale Voraussetzung.