Der Entwurf wird von uns grundsätzlich befürwortet, da er eine tatsächliche Beschleunigung in Sorge- und Umgangsverfahren ermöglichen soll.

Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen nehmen wir wie folgt Stellung:


Zur Ergänzung des § 88 FamFG (Vollstreckungsverfahren)

Wir begrüßen die Klarstellung im § 88 FamFG zur Anwendung des Beschleunigungsgebotes auch für die Vollstreckungsverfahren. Neben einer schnellen Verhängung von Ordnungsmitteln stellt sich auch die Frage nach der Wirksamkeit dieser Ordnungsmittel.

Durch den EGMR wurde explizit darauf hingewiesen, dass die im gegenständlichen Verfahren verhängten Ordnungsmittel (300 EUR für 6 verhinderte Umgänge) nicht geeignet waren, das Umgangsrecht wirkungsvoll durchzusetzen. Zu diesem wichtigen Punkt finden sich im vorliegenden Diskussionsentwurf leider keine gesetzgeberischen Initiativen. So ließe sich zukünftig zwar das Umgangsverfahren beschleunigt durchführen, das Vollstreckungsverfahren könnte aber durch die Verhängung zu niedriger Ordnungsgelder weiterhin wirkungslos bleiben. Dies dürfte nicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR sein und weiterhin die Gefahr einer Verletzung der EMRK in sich bergen.

Wir regen daher an, im Zuge der anstehenden Änderungen im FamFG auch Grundsätze in Bezug auf die Verhängung von Ordnungsgeldern zu erarbeiten oder zumindest die Zielrichtung des Gesetzgebers zum § 89 FamFG nachdrücklicher zu formulieren, z.B. auch in Bezug auf Fälle wiederholter Umgangsverweigerung.

Dies würde dem Grundgedanken der Bedeutung des Rechtes auf Umgang für Eltern und Kinder deutlich mehr Nachdruck verleihen und sollte im § 89 FamFG oder den begleitenden Ausführungen in der Bundestagsdrucksache zu einer klareren Richtung auch für die Gerichte führen. Grundsätzlich zu begrüßen wäre auch, Umgangsbe- und verhinderung im Wiederholungsfall auch mit strafrechtlichen Maßnahmen zu belegen und den § 171 StGB entsprechend zu ergänzen. Strafrechtliche Regelungen in anderen Ländern (z.B. Frankreich) haben zu einer deutlichen Verringerung von Umgangsvereitelungen geführt.


Zum § 155 FamFG

Zu überlegen wäre, ergänzend zum vorliegenden Entwurf auch den § 155 FamFG selbst dahingehend zu modifizieren, dass der frühe Termin, der bisher spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll, zukünftig spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattzufinden hat. Sollte das Gericht hiervon abweichen, wäre dies in einem rechtsmittelfähigen Beschluss zu begründen. Somit könnte einer unsachgemäßen Verfahrensverzögerung in der so wichtigen frühen Phase des Verfahrens wirkungsvoll begegnet werden. Dem Grundgedanken des § 155 FamFG, welcher bereits in der BTDrucks 17/11048 dargelegt wurde, könnte damit der Nachdruck verliehen werden, welcher im bisher gelebten Gerichtsalltag leider noch nicht überall die gewünschte Geltung gefunden hat.


Zum § 155b FamFG

Im Absatz 1 wird auf das Erfordernis einer schriftlichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegten Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 GVG hingewiesen. Da in Kindschaftssachen kein Anwaltszwang besteht und von Eltern nicht zwangsläufig juristisches Fachwissen vorausgesetzt werden kann, müssen die Gerichte verpflichtet werden, den Beteiligten an Kindschaftsverfahren, welche nicht anwaltlich vertreten sind, bei Eröffnung des Verfahrens ein entsprechendes Merkblatt mit ihren Möglichkeiten und Rechten im Verfahren, insbesondere auch in Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens, zu übersenden.

In den Ausführungen auf Seite 6 Abs. 2 des Diskussionsentwurfes wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer Verzögerungsrüge, welche den inhaltlichen und formellen Anforderungen nicht entsprechen würde, die Beteiligten hierauf hinweisen solle. Aus den vorgenannten Gründen sollten die Gerichte hierzu verpflichtet werden. Keinesfalls hingenommen werden kann, dass eine vom Gericht als nicht substantiiert angesehene Verzögerungsrüge ohne Reaktion zu den Akten genommen werden soll.

Sehr positiv sehen wir, dass eine erneute Verzögerungsrüge nicht an die 6-Monats-Frist des § 198 GVG gebunden ist, sondern in begründeten Fällen ausdrücklich bereits früher erfolgen kann.

Im Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Prüfung nach einer Verzögerungsrüge aktenkundig zu machen ist. Da in den Ausführungen zum Referentenentwurf auf Seite 6 darauf hingewiesen wird, dass über die Verzögerungsrüge per Beschluss zu entscheiden ist, dürfte dies ausreichend sein. Ergänzend sollte das Gericht im Beschluss begründen, weshalb ggf. von der Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung abgesehen wurde.


Zum § 155c FamFG

Die Regelung des Absatz 1 wird von uns ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre es zu begrüßen, wenn das Ausgangsgericht die Weiterleitung der Akten an das Beschwerdegericht gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt, damit der Beschwerdeführer über die tatsächliche Weiterleitung der Akten informiert ist und die Fristen beim Beschwerdegericht entsprechend einschätzen kann. In Absatz 2 soll die Entscheidung des Beschwerdegerichts innerhalb eines Monats ergehen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb das Ausgangsgericht innerhalb eines Monats zu entscheiden hat, das Beschwerdegericht dieses aber nur soll. Auch das Beschwerdegericht hat innerhalb eines Monats zu entscheiden, jede andere Auslegung würde dem Grundgedanken der Beschleunigung zuwider laufen. Es sollte bedacht werden, dass beim Beschwerdegericht durch das Ausgangsverfahren bereits mehrere Monate vergangen sein können, welche im Fall von Umgangsboykott mit zunehmendem Zeitablauf zu einer faktischen Präjudizierung führen kann. Jegliche weitere Verzögerung sollte daher so effektiv wie möglich verhindert werden und dies auch im Gesetz entsprechende Geltung finden. 

Berlin, 11.01.2016

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