Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Qualitätssicherung in familiengerichtlichen Verfahren

Stellungnahme zur Bundestagsdrucksache 19/8568 der Fraktion Bündnis90/Die Grünen


Vorbemerkung:

Im Vorfeld der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25.09.2019 nehmen wir die Gelegenheit wahr, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Hierzu greifen wir auf die Erfahrung aus über 30 Jahren mit zehntausenden, häufig leider hochstrittigen Verfahren zurück, welche wir im Rahmen unserer ehrenamtlichen, bundesweiten Beratungen begleitet haben. Wo die Knackpunkte sind, an welchen Stellen die Verfahren „schief“ laufen, mussten wir häufig erleben.

Uns ist daher daran gelegen, dass die dringend notwendigen gesetzlichen Änderungen auch tatsächlich Verbesserungen, vor allem für die in die Verfahren involvierten Kinder, bringen. Der Gesetzgeber ist in den zurückliegenden Jahrzehnten leider damit aufgefallen, vorwiegend die geringstmöglichen Fortschritte, oftmals auch erst nach Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, zu vollziehen. Dies hat dazu geführt, dass Deutschland mittlerweile im internationalen Vergleich ein familienrechtliches Entwicklungsland ist. Es braucht daher wirkungsvoller Maßnahmen, um tatsächlich etwas zu verbessern und Kinder auch tatsächlich zu entlasten. Skandale wie in Staufen sind nur die Spitze des alltäglich erlebten Eisberges. 
 

Zum Antrag:

Wir begrüßen sehr, dass die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hier die Initiative ergreift, nachdem der Gesetzgeber, wie auch im Antrag ausführlich dargestellt, seine Verantwortung seit Jahren nicht wahrgenommen hat.

Leider müssen wir aber vorausschicken, dass der beabsichtigte Regelungszweck mit den gemachten Vorschlägen aus unserer Sicht nur sehr begrenzt erreicht werden kann. Nachfolgend werden wir auf die einzelnen Punkte eingehen und neben der sachlichen Kritik auch Vorschläge unterbreiten, wie das Ziel einer gesetzlichen Änderung zur Verbesserung der Situation im Familienrecht aus unserer Sicht besser erreicht werden kann. 
 

Zur Fortbildung von Familienrichtern

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die Gerichte den Richtern entsprechende Zeiten zur Fortbildung einräumen sollen und dies bei der Stellen- und Referatsplanung zu berücksichtigt ist.

In der Praxis ist es heute leider oft noch so, dass Richter, bevor sie in „erstrebenswerte“ Fachrichtungen wechseln können, auch einmal durch die Tiefen des Familienrechtes müssen – häufig hat das Familienrecht damit nur den Status einer teils lästigen, aber notwendigen Durchgangsstation, in das man sich eher nicht tiefer einarbeitet. Häufige Wechsel der Richter, welche sich vielleicht gerade ein Basiswissen im Familienrecht angeeignet haben, ist die Folge. Die Familien treffen viel zu oft auf Richter, die nicht die notwendige Qualifikation und Erfahrung haben, um über das Schicksal von Familien zu richten. Und selbst eine langjährige Erfahrung ist kein Qualitätsgarant, wenn aktuelle Entwicklungen, gerade auch in Bezug auf das Wohlergehen von Kindern, den Richtern nicht durch Fortbildungen vermittelt werden. Eine „das haben wir schon immer so gemacht“-Haltung ist leider immer wieder einmal auch bei langjährig erfahrenen Richtern zu beobachten.

Dies wird der Verantwortung, die ein Familienrichter hat, nicht gerecht. Im Zweifelsfall können seine Entscheidungen über Leben und Tot von Kindern entscheiden und häufig zu schwerwiegenden Schäden bei Kindern führen. Ob ein Kind in einer Pflegefamilie aufwächst oder aber bei seinen Eltern (oder nur einem von ihnen) sind oftmals Entscheidungen, die keine Fehlentscheidungen zulassen, da die Konsequenzen auch in der nächsten Instanz aufgrund von Zeitablauf teilweise kaum mehr geheilt werden können.

Zur Situation sei der ehemalige Familienrichter Jürgen Rudolph, ein Familienrichter der ersten Stunde, zitiert: „Das war kompletter Wahnsinn. Ohne familienpsychologisches Grundwissen kommt man da nicht weiter. … Man könnte sagen: Auch ich habe so eine Blutspur hinterlassen, wie ich sie heute durch die Bank an deutschen Gerichten wiederfinde“. [1]

Seit Ende der 70er Jahre hat sich an der Situation rein gar nichts geändert. Während für die Insolvenz einer Firma ein Richter gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen muss, kann über die Insolvenz der Familie voraussetzungsfrei geurteilt werden.

Niemand würde auf die Idee kommen, einen Medizinstudenten eine Herz-OP durchführen zu lassen – im Familienrecht wird die Operation am offenen Herzen aber teilweise ohne jegliche fachliche (familienrechtliche) Vorbereitung vorgenommen. Hier muss es zwangsläufig zu schicksalhaften Fehlentscheidungen kommen, die wir in der Praxis leider viel zu häufig beobachten müssen.

Es ist schlicht unverantwortlich, wie der Staat heute Richter im Familienrecht einsetzt, ohne ihnen eine entsprechende Grundausbildung zuteilwerden zu lassen. Selbst in der juristischen Grundausbildung findet Familienrecht bestenfalls als Nebenfach statt.

Was die Ausbildung zum Familienrichter betrifft, so plädieren wir für verpflichtende Mindestqualifikationen, bevor der Einsatz als Familienrichter erfolgt, welche auch Fragen der Psychologie, insbesondere Kinder- und Entwicklungspsychologie, Konfliktdynamik, Mediation und Gesprächsführung beinhaltet. Dies sollte mit einer grundlegenden Aufwertung des Berufsbildes des Familienrichters erfolgen.

Es sollte auch endlich, wie schon für die Sozialgerichtsbarkeit, eine eigene Familien-Fachgerichtsbarkeit geschaffen werden, innerhalb derer Familienrichter im Fachgebiet verbleiben und ihre dort erworbenen Qualifikationen im Sinne der Familien und deren Kinder ausbauen können.

Weiterhin sollten Familienrichter eine fachbezogene, jährliche Fortbildungsverpflichtung haben, welche sich mindestens am Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte orientiert. Hierbei sollte sichergestellt sein, dass eine Mindestanzahl an Fortbildungsstunden auf den sensiblen Bereich des Kindschaftsrechts entfällt.

Nicht ausreichend ist es, wenn wie im Vorschlag vorgesehen, die Richter ihrer Fortbildungsverpflichtung auch durch die Angabe, sie würden Fachzeitschriften studieren, nachkommen könnten. Dies würde bei desinteressierten oder aber überlasteten Richtern dazu führen, dass die Fortbildungen letztlich ausbleiben und die Verpflichtung unterlaufen werden könnte. Dies muss, auch zum eigenen Schutz der Richter, verhindert werden, wenn eine echte Qualitätsverbesserung erreicht werden soll. 
 

Haben Richter ein Recht auf Unwissenheit?

Häufig wird gegen eine spezifizierte Aus- und Fortbildungspflicht von Richtern mit der richterlichen Unabhängigkeit argumentiert. Nur wie unabhängig kann ein Richter urteilen, wenn er von der Materie keine Ahnung hat und auf Gedeih und Verderb auf die Ausführungen von Gutachtern, Jugendämtern und Verfahrensbeiständen etc. angewiesen ist, deren Aussagen er mangels Grundkenntnissen von der Materie nicht einmal angemessen hinterfragen kann? Sind es nicht genau solche Umstände die dazu führen, dass der Richter seine Unabhängigkeit überhaupt nicht ausüben kann?

Aus unserer Sicht stärkt eine Verpflichtung zur fachbezogenen Aus- und Fortbildung nicht nur die richterliche Unabhängigkeit, sondern wird, im Zusammenhang mit weiteren hier diskutierten Maßnahmen, auch zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung im Familienrecht beitragen. Im Übrigen hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages bereits 2016 [2]  festgestellt, dass der Einführung von Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter keine grundlegenden Bedenken entgegenstehen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, auch die entsprechenden Fortbildungskapazitäten mit familienrechtlich bezogenen Themen zur Verfügung zu stellen. So wird zwar durch den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages [3]  würdigend hervorgehoben, dass die Deutsche Richterakademie eine Auslastung von 91,2% hätte. Den 4.352 Teilnehmern/-innen stehen allerdings über 26.000 Richter/-innen und Staatanwälte/-innen bundesweit gegenüber. Rein statistisch könnte jeder nur alle 6 Jahre eine Fortbildung dort besuchen. Es bedarf daher einer deutlichen Ausweitung der Fortbildungsangebote, welche zur Wahrung der richterlichen Neutralität einer entsprechenden fachlichen Qualität bedürfen.

Bei aller Kritik muss an dieser Stelle auch positiv erwähnt werden, dass es natürlich bereits heute sehr engagierte Familienrichter gibt, die aus eigenem Anspruch heraus auch Fortbildung, teilweise sogar in ihrer Freizeit und auf eigene Kosten, betreiben. Es hilft den betroffenen Familien nur nicht, wenn sie an einen Richter gelangen, welcher diese Motivation nicht hat. Heute gleicht es eher einem Glücksspiel, an welchen Richter man kommt, was eines Rechtsstaates nicht würdig ist. Das Schicksal von Familien, insbesondere von Kindern, darf nicht dem Glück oder dem Zufall überlassen werden. Hier hat der Staat die Verpflichtung die Rahmenbedingungen zu schaffen, dass alle Familien und alle Kinder Richter haben, welche über ein höchstmögliches Maß an Qualifizierung und Fachwissen verfügen. 
 

Zur Anhebung des Dienstalters in Familiensachen und der Einführung eines Kammerprinzips in Kinderschutz und strittigen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

Diesen Vorschlägen stehen wir unter den bisherigen Umständen zwiespältig gegenüber. Auch eine 3-jährige Dienstzeit als Richter kann heute nicht als Qualitätsmerkmal gesehen werden – es liegt an der Aus- und Fortbildung, über welche Qualifizierung ein Richter verfügt, in Verbindung mit entsprechenden praktischen Erfahrungen.

Kommt der junge Richter drei Jahre nach seiner Ernennung in ein Familienrechtsdezernat, hat er trotzdem noch keinerlei Erfahrung oder Qualifikation im Familienrecht gesammelt. Denkbar wäre es, jungen Richtern und Richterinnen in der ersten Zeit ein kleineres Dezernat zuzuweisen, welches sie gemeinsam mit einem erfahreneren Kollegen bearbeiten, welcher für diese Einarbeitungsphase in seinen Arbeitspensen entsprechend entlastet wird.

Sinnvoll wäre es auch, innerhalb der Familiengerichte den Rahmen für Supervisionen / Fallbesprechungen zu schaffen, um einen institutionalisierten Austausch zwischen Richtern gerade in komplexen Fällen zu ermöglichen und den Wissens- und Erfahrungstransfer zwischen jungen und erfahrenen Richtern zu ermöglichen. Selbstverständlich würde der Richter Herr seiner eigenen Entscheidung bleiben und damit seine Unabhängigkeit wahren. Er könnte aber in Fällen, in denen er selbst unsicher ist, seine eigene Entscheidung auf einen breiteren Erfahrungsschatz fußen lassen.

Zudem mangelt es aus unserer Sicht nicht an mangelndem juristischen Fachwissen, sondern teilweise an Kenntnis der Konfliktdynamik streitender Eltern, an Lösungsstrategien sowie entwicklungspsychologischen Grundkenntnissen über die Entwicklung von Kindern. Auch fehlt häufig der Einblick in die Paardynamik, welcher mit rechtlichen Mitteln nicht beigekommen werden kann.

Anstatt das juristische Fachwissen durch 3 Berufsrichter zu multiplizieren sollte stattdessen auch in Betracht gezogen werden, auf bewährte Mittel aus anderen Fachgebieten zurückzugreifen. So sind beispielsweise im Arbeits- oder Strafrecht auch Laienrichter im Einsatz. Insbesondere im Familienrecht könnte hier zur Voraussetzung gemacht werden, dass eine Mutter und ein Vater jeweils als Laienrichter dem Berufsrichter zur Seite gestellt werden und so die Familiensicht mit ins Verfahren einbringen. Dies könnte zu mehr Verständnis für die Konfliktdynamik führen und Wege hin zu einer alternativen Konfliktbeilegung öffnen. 
 

Zur (Wieder-) Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde im Familienrecht

Wir erachten die Wiedereinführung der Nichtzulassungsbeschwerde im Familienrecht als einen sehr wichtigen und von uns seit langem geforderten Punkt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade das Familienrecht gegenüber anderen Rechtsbereichen derart benachteiligt sein soll.

Durch das Bewusstsein, dass über den Oberlandesgerichten „nur noch der blaue Himmel“ ist und das Bundesverfassungsgericht als Kontrollinstanz praktisch ausscheidet, hat sich aus unserer Sicht vielfach ein ungesunder Wildwuchs in der Rechtsprechung etabliert. Die durch die Rechtsbeschwerde eigentlich beabsichtigte Vereinheitlichung der Rechtsprechung findet damit kaum noch statt oder zumindest nur, wenn das Gericht dies selbst wünscht.

Wir gehen davon aus, dass allein das Bewusstsein um eine weitere Rechtsinstanz die Qualität der amtsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Familienrecht erhöhen wird. Hierfür müssen dann beim BGH natürlich entsprechende Kapazitäten geschaffen werden, wobei die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges für Familien in einem wohlhabenden Land wie Deutschland nicht an den finanziellen Mitteln scheitern darf, zumal die Eingriffsintensität, die von familiengerichtlichen Entscheidungen ausgeht, für die Betroffenen enorm sein kann. 
 

Zur Forderung von schriftlichen Stellungnahmen von Verfahrensbeiständen, Jugendämtern und Sachverständigen

Grundsätzlich begrüßen wir diese Forderung, trägt sie doch zu einer größeren Transparenz und Klarheit im Verfahren bei. Missverständnisse zu mündlichen Äußerungen, welche nicht oder nur rudimentär protokolliert werden, könnten so vermieden werden.

Hierbei ist aber zu berücksichtigen, weshalb seinerzeit von schriftlichen Stellungnahmen abgesehen werden sollte: zur Beschleunigung der Kindschaftsverfahren. Insofern sollte eine dem Grunde nach wünschenswerte Verpflichtung zur schriftlichen Stellungnahme Ausnahmen beinhalten, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalles, z.B. in Fällen von akuter Kindeswohlgefährdung oder einstweiligen Anordnungen, zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen würden. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, die schriftliche Stellungnahme ausnahmsweise auch nach Durchführung des Termines nachzureichen. 
 

Zur Anhörung und Beteiligung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren

Das Kinder und Jugendliche in altersangemessener Weise die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Erfahrungen und Sichtweisen auch in familiengerichtlichen Verfahren zu schildern, ist grundsätzlich zu begrüßen.

Wir mahnen hier aber zu einer differenzierten Betrachtungsweise an und empfehlen, Kinder eher weniger als bisher anzuhören. Zentraler Ansprechpartner und Vertreter für das Kind sollte der Verfahrensbeistand sein, welcher allerdings zukünftig tatsächlich unabhängig bestellt und wirtschaftlich nicht vom entscheidenden Richter abhängig sein darf. Zudem müssen auch Verfahrensbeistände endlich hohe fachliche Qualifizierungs- und Fortbildungsvorgaben erhalten, um ihrem wichtigen Auftrag auch angemessen nachgehen zu können. Entsprechende Vorschläge im Antrag, noch zu ergänzen um die unabhängige Bestellung, begrüßen wir ausdrücklich. 
 

Weshalb aber fordern wir eher weniger Partizipation der Kinder?

Diese werden häufig nicht nur vom Verfahrensbeistand, sondern auch vom Richter, Jugendamt, Sachverständigen etc. befragt. Hiermit sind Kinder häufig überfordert, ohne dass diese Mehrfachbefragungen einen tatsächlichen Erkenntnis-Mehrwert bieten.

Außerdem wird eine Überbetonung der Aussagen von Kindern zu der Gefahr führen, dass ein oder beide Elternteile versuchen, Einfluss auf das Kind zu nehmen und es damit in Loyalitätskonflikte zu ziehen. Dies sollte zum Schutz der Kinder unbedingt vermieden werden. Das Kind soll nicht in die Rolle des Entscheiders für oder gegen einen Elternteil gedrängt werden.

Zudem werden Kinder häufig zu Fragen befragt, die sie entweder (noch) nicht überblicken können oder aber deren Auswirkung so gering ist, dass Kinder damit nicht über Gebühr belastet werden sollten.

Ob ein Kind auf die eine oder andere Grundschule gehen soll, wird ein 6-jähriges Kind, welches noch nicht zur Schule geht, in seinen Auswirkungen kaum beurteilen können. Oder ob es einen Tag mehr oder weniger bei einem Elternteil ist, ist für Kinder häufig nicht so relevant, solange sie intensiven Kontakt zu beiden Eltern haben. Wozu sie also mit Befragungen belasten, wenn schon der Verfahrensbeistand erkannt hat, dass das Kind ein gutes Verhältnis zu beiden Eltern hat? Dann sind diese Fragen lediglich zwischen den Eltern zu regeln und die Belastung der Kinder zu vermeiden. Der Unsitte, selbst Kleinstkinder zu Fragestellungen, die sie nicht verstehen können, rein aus formaljuristischen Gründen anzuhören, sollte entgegengewirkt werden.

Rechtlich wird häufig argumentiert, dass sich der entscheidende Richter einen eigenen Eindruck vom Kind machen soll / muss, um entscheiden zu können. Nur sind Richter für die Befragung von Kindern in der Regel nicht hinreichend qualifiziert, können diese unwissentlich erheblich belasten. Die Kinder werden von einem, durch das gerichtliche Verfahren, belasteten Elternteil zur Anhörung gebracht und die Gefahr der vorherigen Beeinflussung für die eigenen Ziele steigt damit erheblich an.

Insgesamt sollte daher aus unserer Sicht die Vielzahl der Anhörungen von Kindern auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert werden. Hierzu sollte der §159 (2) FamFG enger als in der bisherigen gerichtlichen Praxis ausgelegt werden, um unnötige Anhörungen zu vermeiden und stärker auf die Beteiligung des Verfahrensbeistandes (§159 (4) FamFG) abgestellt werden.

Je intensiver die Eingriffs-Intensität der familiengerichtlichen Entscheidung wird, desto eher wird das Gericht dann auch zur persönlichen Anhörung – im Beisein des Verfahrensbeistandes - greifen müssen, so z.B. in Fällen der Inobhutnahme, Missbrauch und Gewalt oder eines Umgangsausschlusses.

Wichtig ist uns aber, dass ein Bewusstsein dafür geschaffen und auch im Gesetzestext abgebildet wird, Kindern unnötige Anhörungen soweit als möglich zu ersparen. 
 

Zur Ablehnung von Verfahrensbeiständen

Die Einführung der Möglichkeit, auch Verfahrensbeistände ablehnen zu können, sehen wir grundsätzlich positiv. Auch Verfahrensbeistände können wie alle anderen Beteiligten befangen oder unsachgemäß handeln.

Allerdings birgt das bisherige Verfahrensrecht die Besonderheit, dass das Gericht selbst den Verfahrensbeistand für das Kind bestellt und im Zweifelsfall den von ihm selbst ausgewählten Verfahrensbeistand entpflichten müsste. Dieses Konstrukt hat sich in der Praxis nicht bewährt, wählen doch Richter oftmals ihnen genehme Verfahrensbeistände aus, die vermutlich das erwartete Ergebnis liefern werden. Hier spielt auch wieder die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verfahrensbeistandes vom Richter eine Rolle. Trifft der Verfahrensbeistand eine Empfehlung, die dem Richter nicht gefällt läuft er Gefahr, zukünftig nicht mehr bestellt zu werden.

Um ein wirksames Ablehnungsrecht des Verfahrensbeistandes etablieren zu können, müsste im ersten Schritt die Benennung des Verfahrensbeistandes durch eine neutrale Instanz erfolgen. Hierzu sollte eine Kinderanwaltskammer geschaffen werden, welche im Vorfeld die Qualifizierungsvoraussetzungen von Verfahrensbeiständen und auch deren regelmäßige Fort- und Weiterbildung überprüft und dann für das entsprechende Verfahren qualifizierte Verfahrensbeistände benennt. Auch müssten dringend entsprechende Mindeststandards definiert werden, die jeder Verfahrensbeistand erfüllen muss, bevor er tätig werden darf. Hier trägt der Staat eine besondere Verpflichtung, dem Kind nur einen qualifizierten „Anwalt des Kindes“ an die Seite zu stellen.

Das Recht, einen Antrag auf Ablehnung des Verfahrensbeistandes stellen zu können sollte sowohl beim Gericht als auch beim Jugendamt liegen. Inwiefern dieses Recht auch den Eltern zustehen sollte, die unter Umständen in Interessenskollision zum Verfahrensbeistand stehen, müsste diskutiert werden. Es birgt jedoch gewisse Risiken. Gleiches gilt für das Ablehnungsrecht der Kinder, welche unter Umständen den Wünschen eines Elternteils folgen (Stichwort Instrumentalisierung) und nicht ihren eigenen Wünschen.

Zumindest ab dem 14. Lebensjahr sollte den Jugendlichen das eigene Recht zur Ablehnung des Verfahrensbeistandes ermöglicht werden und sie sollten mit Ernennung des Verfahrensbeistandes über ihre Rechte auch altersangemessen informiert werden. 
 

Zur Forderung, die Kooperation der Behörden vor Ort im Rahmen von verbindlichen Netzwerken und gemeinsamen Fortbildungen zu stärken und die Einführung multiprofessioneller Teams an Familiengerichten zu fördern

Diese Forderung können wir nur mit Nachdruck unterstützen, zumal dies bereits im Jahr 2015 von der parlamentarischen Versammlung des Europarates mit der Resolution 2079 (2015) [4]  einstimmig gefordert wurde. Dieser Resolution lag auch der Grundsatz der Cochemer Praxis zugrunde, welcher sich auch im vorliegenden Antrag wiederfindet.

Dieser greift auch Hand in Hand in das Thema Aus- und Fortbildung von Familienrichtern und die interdisziplinäre Supervision und Erfahrungsaustausch. Dabei hat aus unserer Erfahrung der Familienrichter in dem gesamten System eine herausragende Bedeutung, ist er doch die einzige Person, die im gesamten System tatsächlich verbindliche Anordnungen treffen und Mittel zur Durchsetzung anordnen kann. Vom Richter hängt es also oftmals ab, ob die Arbeit von Beratungsstellen und Jugendämtern zum Erfolg führen kann.

Insofern kann sich in solchen multiprofessionellen Teams, in welche aus unserer Sicht jeder Familienrichter eingebunden sein muss, ein gegenseitiges Verständnis für die jeweiligen Anforderungen an die Arbeit der jeweils anderen Profession entwickeln und vor allem ein intensiver Erfahrungsaustausch ergeben, welche Maßnahmen in welchem Fall zum Erfolg führen und wo noch Verbesserungsbedarf besteht. Solcher Austausch kommt in der heute teilweise vorherrschenden Silo-Arbeitsweise, in der jeder nur den Blick für seinen eigenen Arbeitsbereich hat, erheblich zu kurz.

Nach unserer Erfahrung können vom interdisziplinären Austausch alle Professionen profitieren. Dies zeigen auch einzelne regionale Initiativen wie die Cochemer Praxis, das Heidelberger Kooperationsmodell oder die Warendorfer Praxis. Es ist längst überfällig, dass hier der Gesetzgeber solche erfolgreichen regionalen Konzepte endlich auch bundesweit fördert und gesetzlich verbindlichen Rahmen schafft. 

 


Fußnoten 

  1. SZ Langzeit II 2015 „Im Kreidekreis“
  2. WD 7 - 3000 - 065/16 Einführung von Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter
  3. WD 7 - 3000 - 173/18 Fortgbildungspflicht bei juristischen Berufen
  4. assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp  
     

Nach oben