Stellungnahme des VAfK zum Stand der Gesetzgebung gemeinsame Sorge

Seit dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof vom 03. Dezember 2009 ist über ein Jahr, seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 über ein halbes Jahr vergangen. Immer noch gibt es kein Gesetz, immer noch liegt nicht einmal ein mehrheitsfähiger Gesetzesentwurf vor, mit dem der Deutsche Bundestag seiner Pflicht nachkommen würde, das durch die Richtersprüche eingeforderte Grundrecht auch des nicht-ehelich geborenen Kindes auf einen vollgültigen mit der Mutter gleichberechtigten Vater in einem Gesetz zu verwirklichen.

Gute Vorschläge aus dem Bundesjustizministerium, aus den Fraktionen der FDP und der Grünen, aus der juristischen und wissenschaftlichen  Fachwelt – alles scheint zum Stillstand gekommen zu sein. Die unheilige Allianz aus Feministinnen der ersten Generation und erzkonservativen Verteidigern der Hausfrauenehe, die auch zusammen längst keine Mehrheit im Volk haben, zeigt wieder ihre Blockademacht. 

Der Väteraufbruch für Kinder ruft alle Parlamentarier, die die Gleichberechtigung von ehelich und nichtehelich geborenen Kindern, die Gleichberechtigung von Vätern und Müttern ernst nehmen, dazu auf, nun endlich ein zukunftsweisendes Gesetz zu machen, das auch allen nichtehelich geborenen Kindern das Recht auf einen vollgültigen, von Anfang an gleichberechtigten Vater gibt, ohne diesen Vater erst in ein Antragverfahren vor Gericht zu zwingen, das weiteres Zerwürfnis und bitteren Streit zwischen den Eltern erzeugt.
 

Ein zukunftsweisendes Gesetz:

  1. macht die gemeinsame Sorge spätestens ab der Vaterschaftsanerkennung den kindeswohlgerechtesten Normalfall;
  2. schafft für den Vater ein Verfahren, das so einfach und barrierefrei wie möglich ist;
  3. gewährt Widerspruchsrechte der Mutter gegen die gemeinsame Sorge nur eng an der Vorgabe des Europäischen Menschrechtsgerichtshof, dass einem die gemeinsame Sorge begehrenden Vater diese nur in den Fällen verweigert werden darf, in denen eine gemeinsame Sorge, wenn sie denn bestünde, aus Kindeswohlgründen unverzüglich zu entziehen wäre.
  4. räumt dem Vater identische Widerspruchsrechte gegen die Mutter ein.

 

Der Väteraufbruch für Kinder ruft dazu auf, ein modernes, zukunftsweisendes Gesetz über die gemeinsame Sorge miteinander nicht verheirateter Eltern zu schaffen, das dann Bestand hat, so wie die fortbestehende gemeinsame Sorge verheirateter Eltern nach Scheidung, ohne Antrag und ohne gerichtliche Prüfung, eine bei ihrer Einführung 1998 sehr umstrittene Regelung war, aber jetzt allgemein anerkannt ist. Nach allen internationalen Erfahrungen wird nur die konsequente Lösung einer gemeinsamen Sorge aller Eltern ab Vaterschaftsfeststellung, ohne Antrag und ohne Wenn und Aber eine solche zukunftsweisende Lösung sein.

Wenn der Gesetzgeber unfähig ist, ein solches Gesetz jetzt zu machen, und nur eine verschwurbbelte Antragslösung hinbekommt, kann man nur wünschen, dass diese so kompliziert wie möglich gestaltet wird: umso früher werden Karlsruhe und Strassburg wieder hineinhacken.

Oder aber der Gesetzgeber wird gar nicht tätig, und wartet darauf, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 21. Juli 2010 von alleine in Richtung auf mehr Rechte des nicht-ehelichen Kindes Väterrechte weiterentwickelt. Dann sollte der Gesetzgeber aber auch seine Unfähigkeit öffentlich eingestehen

Von den Gegnern eines die Eltern wirklich gleichstellenden Gesetzes wird häufig auf die Ergebnisse eines empirischen Forschungsprojekts des Bundesjustizministeriums verwiesen, wonach eine, womöglich irgendwie automatisch eingerichtete gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter regelmässig den Kindern schaden würde.

Der Väteraufbruch wurde in dem Beirat des Forschungsprojektes durch Rainer Sonnenberger vertreten.  Er berichtet, dass das Projekt zu anderen Ergebnissen kam, die  kein uneingeschränktes Vertrauen verdienen und kritisch zu hinterfragen sind.

 

Bundesvorstand, 27.03.2011

 

Nach oben