(mit Regelungen zur Qualifizierung von Familienrichtern, Verfahrensbeiständen, zur Beschwerde in Familiensachen und zur Kindesanhörung)

Wir danken für die Übersendung des Gesetzesentwurfes zur Stellungnahme. Gleichwohl möchten wir anmerken, dass eine lediglich 14-tägige Stellungnahmefrist bei dem Umfang der im Moment zur Diskussion stehenden Änderungen nicht angemessen ist. Allein durch die zeitliche Verknappung schränkt das Ministerium die Möglichkeit der Zivilgesellschaft zur Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen erheblich ein.

Weiterhin ist es zumindest schwer nachvollziehbar, dass Themen wie Aus- und Fortbildung von Familienrichtern und Verfahrensbeiständen unter der Überschrift „Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ mit behandelt wird. In unserer Stellungnahme werden wir die jeweiligen Regelungsvorhaben jeweils einzeln bewerten.

Insgesamt muss jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Referentenentwurf wieder einmal die notwendige Konsequenz vermissen lässt. So sind die Strafrahmen im Bereich sexualisierter Gewalt gegen Kinder in einigen Fällen noch unverständlich mild und die seit langem geforderten Qualifizierungsanforderungen für Familien- und Jugendrichter praktisch wirkungslos.

Anstatt wirkungsloser Symbolpolitik fordern wir ein konsequentes Handeln. Dieses ist seit langem überfällig und die Leidtragenden sind vor allem die Kinder. Kinder verdienen unseren Schutz und sie haben darauf auch ein aus der UN-Kinderrechtskonvention herzuleitendes Recht. Leider wird darauf in den Entwürfen des Ministeriums bisher keinerlei Bezug genommen.

Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt

Wir begrüßen, dass es auch in diesem Bereich endlich zu Maßnahmen zur Strafverschärfung kommen soll, nachdem das Ministerium anfangs von einer Verschärfung noch Abstand nehmen wollte. Kinder brauchen Schutz vor Missbrauch und dieser sollte auch durch ein entsprechend abschreckendes Strafmaß gewährleistet werden. Genau hier sehen wir im Entwurf allerdings noch deutliches Verbesserungspotential in der Ausgestaltung eines der jeweiligen Schwere der Tat angemessenen Strafmaßes.

§ 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Hier erscheint es unverständlich, warum der Strafrahmen noch immer dem eines Vergehens entspricht. Es handelt sich auch hier um die Beschreibung von Tatbeständen mit sexuellem Bezug, die sich gegen minderjährige Betroffene zwischen 0 und 18 Jahren richten. Es ist nicht erklärbar und auch nicht hinnehmbar, wenn hier inkonsequent geblieben wird.

Absatz 5 müsste bei konsequentem Strafverfolgungswillen des Gesetzgebers und schon allein auf Grund der in den Erläuterungen zum Referentenentwurf festgestellten lebenslangen Folgen für die Betroffenen gestrichen werden. Das Unrecht einer solchen Tat, insbesondere, wenn sie sich gegen Personen unter 14 Jahren richtet, kann wohl kaum gering sein, zumal sich das Opfer außerdem noch in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet. Somit würde sich hier eine widersprüchliche gesetzliche Regelung ergeben, was dringend verhindert werden sollte.

§ 174a StGB – Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder kranken und hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Es sollte zusätzlich eine Differenzierung bezüglich des Alters vorgenommen werden, um auch den Besonderheiten des Strafvollzugs von Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung zu tragen. Bei Taten im Jugendarrest ist daher von einem Verbrechenstatbestand auszugehen.

Ebenso ist minderjährigen, hilfsbedürftigen und kranken Personen gerecht zu werden. Sollte diese Personengruppe und insbesondere Kinder betroffen sein, ist eine Strafverschärfung in Richtung Verbrechen vorzunehmen.

§ 174b StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

Ebenso wie für § 174a StGB wird eine Differenzierung nach Alter und eine Strafverschärfung im Fall von minderjährigen Opfern vorgeschlagen.

§ 174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Wir empfehlen eine Regelung analog § § 174a und 174b StGB.

§ 176 StGB – Sexualisierte Gewalt gegen Kinder

Die Mindeststrafandrohung ist dem Unrechtsgehalt und den aus der Tat resultierenden lebenslangen Folgen für das Kind auf 2 Jahre zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein dem Kind geistig und körperlich überlegener Erwachsener, unter Ausnutzung seiner Überlegenheit, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, ein Kind sexuell missbraucht.

§ 176a StGB – Sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt mit dem Kind

Auch hier sollte die Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr nicht unterschreiten.

Für Absatz 1 Nr. 3 fehlt, mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot, die Definition, mit welchem Ziel auf das Kind mit pornografischen Inhalten und Reden eingewirkt wird. Diese wird im § 176b (1) StGB beschrieben. Insofern könnte § 176a (1) Nr. 3 StGB wegen der spezielleren Regelung im § 176b StGB entfallen oder müsste anders formuliert werden.

Im Absatz 3 könnte eine mindere Strafe im Bereich eines Vergehens angesiedelt werden.

§ 176b StGB – Vorbereitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Der niedrige Strafrahmen erschließt sich im Gesamtkontext nicht. Mit Erhöhung der Strafandrohung für sexualisierte Gewalt gegen Kinder sollen diese vor den lebenslangen Traumata durch derartige Taten besser geschützt werden. Vorbereitungshandlungen, wie im § 176b StGB beschrieben, sollten daher mit mindestens 6 Monaten und bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Analog dazu wäre der Strafrahmen des § 184b StGB anzupassen (dazu später mehr).

Hier muss am Ende der Nr. 1 noch ein „oder“ angefügt werden, da sonst die Aufzählung des Tatbestandes an eine ausschließlich gemeinschaftlich begangene Tat gekoppelt ist, was sicher nicht beabsichtigt ist.

Die Strafzumessung, die sich von den vorhergehenden Tatbeständen abheben muss, sollte mindestens 3 Jahre betragen.

§ 184 (1) S. 2 StGB –Verbreitung pornografischer Schriften

Da auch hier das Kind - wenn auch nicht tatsächlich - zum Objekt sexueller Begierden deklassiert wird und es sich lediglich um eine Art "Ersatz"-Befriedigung spezieller sexueller Fantasien handelt, die geeignet ist, den Bedarf nach realen Erlebnissen zu steigern, ist auch hier eine dem Gesamtkontext angemessene Strafzumessung anzustreben. Diese sollte bei einer Strafandrohung von mindestens 6 Monaten Freiheitsentzug angesiedelt sein.

Mit Blick auf die zuletzt im Bundesgebiet aufgedeckten Straftaten muss eine deutliche Abschreckung vor solchen Taten mit Androhung tatsächlich empfindlicher Strafen erfolgen. Aus hiesiger Sicht ist dem Umstand, dass eine banden- und gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung zum Nachteil von Kindern sanktioniert werden soll, dem Unrechtsgehalt einer solchen Tat mit einer Mindeststrafandrohung von nicht unter 5 Jahren zu begegnen.

Hier geht es nicht nur um den physischen und psychischen Missbrauch von Kindern, sondern explizit auch um eine auf Bereicherung auf Kosten der misshandelten Kinder angelegte Tathandlung. Gegebenenfalls ist zwischen banden- und gewerbsmäßig eine Unterscheidung herzustellen, wobei der gewerbsmäßigen Herstellung kinderpornografischen Materials dann der höhere Strafrahmen zuzuordnen ist.

Darüber hinaus besteht ebenso dringender Bedarf, auch spezifische Regelungen zum Schutz von Kindern vor psychischer Gewalt zu erlassen. Diese zeigt sich oftmals als Vor- bzw. Nachtat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt und des Weiteren oftmals auch im Zusammenhang mit Trennungssituationen und familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Sie ist ebenso nachhaltig für Betroffene Kinder und wirkt oft ein Leben lang. In anderen Staaten, z.B. Frankreich, wird psychische Gewalt bereits gesondert im Strafrecht behandelt.

Darüber hinaus muss im Kontext von Trennung und Scheidung die Schutzfunktion des zweiten Elternteils für das Kind mitgedacht werden. Die Sorgeverpflichtung von beiden Elternteilen nach einer Trennung aufrechtzuerhalten bietet dem Kind einen größeren Schutz vor sexualisierter Gewalt, physischer Gewalt und psychischer Gewalt, da dem Kind so neben einem unter Umständen gewalttätigen Elternteil ein zweiter Elternteil erhalten bleibt, der die Entwicklungen und Veränderungen beim Kind frühzeitig wahrnehmen und zur Aufklärung bringen kann. Damit könnten dramatische Fälle, wie es sie in der Vergangenheit viel zu häufig gegeben hat, wirkungsvoll verhindert oder zumindest frühzeitig erkannt und Kindern so unnötiges Leid erspart werden.

Das Thema der Qualifizierung von Familienrichtern wird – nicht nur aufgrund zahlreicher Skandale – seit vielen Jahren intensiv sowohl in öffentlichen als auch in Fachkreisen diskutiert. Es ist daher zu begrüßen, dass sich das Bundesjustizministerium endlich dieses wichtigen Themas angenommen hat.

Die vorgeschlagene Umsetzung halten wir allerdings völlig ungeeignet, eine tatsächliche Qualitätsverbesserung bei Familienrichtern zu erreichen. Im Gegenteil, die vorgeschlagenen Änderungen dürften eher dazu beitragen, den bisherigen, mehr als desolaten Zustand fortzuschreiben.

Es besteht in Fachkreisen Konsens darüber, dass das Familienrecht nicht nur eine weitere Sparte des Rechts darstellt, sondern dass die Abläufe und Kriterien im Bereich des Familienrechts sich so sehr von allen anderen Rechtsbereichen unterscheiden, dass selbst RechtsanwältInnen aus anderen Fachgebieten es schwer haben, die Besonderheiten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, zu erfassen. Die Fachanwaltschaft ist daher eine nahezu zwingende Voraussetzung, um Mandanten, insbesondere in Kindschaftsverfahren, adäquat vertreten zu können.

Über allen juristischen Kriterien steht der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohl“, der alle Abläufe je nach Diskussionsentwicklung im gruppendynamischen Setting eines familiengerichtlichen Verfahrens dominiert und immer wieder auch beliebig werden lässt. Das Richteramt stellt im Bereich des Familienrechts eine Konstante dar, die über alle Explorationen und Erkenntnisse im Einzelfall hinweg nach subjektiver Überzeugung bestimmen kann.

Dazu stellte Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 13.02.2019 folgende Frage:

„Dürfen solche persönlichen Erwägungen in einem Rechtsstaat den Ausschlag geben? Natürlich nicht - doch genau das ist aktuell häufig der Fall. Manche Eltern haben Glück vor Gericht, andere haben Pech. Alle reden dabei vom „Kindeswohl“.“

Die Grundlage jeder Entscheidung darf aber nicht ideologisch oder subjektiv nach Ausrichtung des eigenen Lebenswegs prädisponiert sein, sondern muss juristischen und wissenschaftlichen Kriterien genügen. Eine juristische Ausbildung allein kann dieser Anforderung nie gerecht werden.

Dem Entwurf ist grundsätzlich insofern zuzustimmen, dass Familienrichter belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, und des Familienverfahrensrechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts, der Psychologie und der Kommunikation mit Kindern benötigen, um ihre Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen zu können. Dies sind elementare Grundkenntnisse, die vorhanden sein müssen – nicht wie im Entwurf festgehalten nur „sollen“.

Auch die vorgesehene Ausnahmeregelung, dass, wenn die Qualifikationen noch nicht vorhanden sind, aber alsbald der Erwerb der Erkenntnisse zu erwarten ist, ist nicht zielführend und wird von uns grundlegend abgelehnt.

Niemand würde auf die Idee kommen, einen Arzt eine Herz-OP durchführen zu lassen, der nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, denn die Folge wäre für den Arzt vielleicht ein Erkenntnisgewinn, aber auch der Tod des Patienten. Gerade Kindschaftssachen sind mit einer OP am offenen Herzen vergleichbar – die Entscheidungen von Familienrichtern entscheiden über das Schicksal von Kindern und manchmal – wie die Skandale der letzten Jahre zeigen – auch über deren Leben oder Tod.

Aus diesem Grund lehnen wir auch die vorgesehene Ausnahme für Bereitschaftsrichter ab. Gerade diese haben in besonders eilbedürftigen Angelegenheiten zu entscheiden, die aus Sicht des Wohles des Kindes oder des Kindesschutzes umgehend erforderlich sind, um schwerwiegende Folgen für die Kinder abzuwenden. Hier kann es tatsächlich um Leben oder Tod gehen.

Wir halten es für unverantwortlich, gerade in diesem sensiblen Bereich aus Gründen der einfacheren Arbeitsorganisation den Qualitätsanspruch an die Richterschaft aushöhlen zu wollen. Hier soll verwaltungstechnische Bequemlichkeit vor den Schutz von Kindern gestellt werden. Dies ist nicht hinnehmbar.

Eine wirksame Arbeitsorganisation der Gerichte kann auch durch andere Maßnahmen erreicht werden, z.B. indem mehrere Amtsgerichte gemeinsam den familiengerichtlichen Bereitschaftsdienst unter sich aufteilen, wenn an einem Gericht Familienrichter nicht in ausreichender Zahl vorhanden sein sollten.

Der § 23b (3) GVG sollte, lediglich als Zwischenlösung, aus unserer Sicht wie folgt ergänzt werden:

„Richter in Familiensachen haben über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, und des Familienverfahrensrechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts, der Psychologie und der Kommunikation mit Kindern zu verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nicht zugewiesen werden.“

Dauerhaft ist jedoch auch dies keine zufriedenstellende Lösung. Wir sind daher weiterhin der Auffassung, dass eine echte Qualitätsverbesserung von Familienrichterinnen und –richtern am besten durch die Schaffung einer eigenen Familiengerichtsbarkeit erreicht wird. Es sollte eine eigene, fachlich fundierte familienrichterliche Ausbildung und daran anschließend regelmäßige, verpflichtende Fortbildung für Familienrichter geben. Dies würde auch eine Aufwertung des Familienrichters bedeuten, welcher seiner hohen Verantwortung entsprechen würde. Heute wird die Übernahme eines familiengerichtlichen Dezernates noch häufig als notwendige, wenn auch lästige „Durchgangsstation“ zum Zugang zu anderen Rechtsgebieten gesehen wird.

Die Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25.09.2019 hat hier sehr deutlich und mit nie dagewesener Einigkeit der anwesenden Sachverständigen die seit langem bestehenden Problemlagen aufgezeigt. Es ist völlig unverständlich, weshalb der vorliegende Gesetzesentwurf derart unmotiviert und – bei genauer Betrachtung – wirkungslos ist. Hier erwarten wir deutlich mehr Verantwortungsübernahme des Gesetzgebers – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene und verweisen hierzu auch auf unsere vorhergehende Stellungnahme [1] zur Qualifizierung von Familienrichtern.

Der § 23b GVG nennt den Familienrichter bisher als Funktionsbeschreibung – „Familienrichter“ muss aber zum Qualitätsbegriff werden. Dazu leistet der vorliegende Entwurf keinen Beitrag und ist leider nur als wirkungslose Symbolpolitik zu verstehen, welche an den bestehenden Problemen nichts verbessert.

Qualitätsanforderungen für Verfahrensbeistände

Die Einführung von Mindestqualifikationen für Verfahrensbeistände wird von uns ausdrücklich begrüßt. Hiermit wird ein seit langem überfälliger Schritt hin zu einer qualifizierten Vertretung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren gemacht.

Die Fortbildungsverpflichtung des § 158a (3) ist ausdrücklich zu begrüßen. Mittelfristig halten wir es für erforderlich, verbindliche Aus- und Fortbildungsregularien zur Zertifizierung von Verfahrensbeiständen zu erarbeiten, um eine verbindliche und vergleichbare Mindestqualifikation von Verfahrensbeiständen zu erreichen, ähnlich wie dies beispielsweise bei den Voraussetzungen für Fachpsychologen für Rechtpsychologie der Fall ist.

Zu den einzelnen vorgeschlagenen Regelungen gibt es aus der Praxis heraus allerdings noch Anmerkungen, um die Funktion des Verfahrensbeistandes tatsächlich wirkungsvoll ausgestalten zu können.

Hierzu gehört in erster Linie die Unabhängigkeit des Verfahrensbeistandes. Der Verfahrensbeistand wird bisher und auch zukünftig durch das Gericht bestellt. Er ist damit wirtschaftlich in direkter Abhängigkeit vom Wohlwollen des Gerichtes in Bezug auf weitere Bestellungen. Aus diesen Grunde ist es auch kaum zu erwarten, dass ein Verfahrensbeistand Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Beschluss einlegt (§ 158 (4) Satz 5). Eine unabhängige Interessenvertretung des Kindes ist damit aus unserer Sicht nicht möglich (gleiches gilt im Übrigen für die Neutralität von gerichtlichen Gutachtern).

Ein „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“ darf es in diesem Kontext nicht geben. Ein Verfahrensbeistand wird bewusst oder unbewusst immer darauf bedacht sein, den seine Einnahmequelle bestimmenden Richter nicht zu verärgern und dessen Erwartungen zu erfüllen. Eine unabhängige Vertretung des Kindes ist daher aus unserer Sicht nicht möglich, wie wir auch in unserem Alternativbericht zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland [2] klargestellt haben. Vielmehr besteht in der Praxis häufig eine enge Verbindung zwischen Gericht und Verfahrensbeistand, welche so nicht sachdienlich ist.

Es ist daher aus unserer Sicht unerlässlich, dass die Benennung des Verfahrensbeistandes durch eine neutrale, vom Gericht unabhängige Stelle, vorgenommen wird, welche dann auch die Qualifikation des Verfahrensbeistandes prüft, denn auch hierfür dürften Familienrichter heute aufgrund mangelnder eigener Kenntnisse bestenfalls rudimentär in der Lage sein. Die neutrale Stelle oder Vergabekammer kann dann einen für den jeweiligen Fall qualifizierten Verfahrensbeistand benennen. Die Bestellung erfolgt dann weiterhin durch das Gericht. Der Verfahrensbeistand könnte so, unabhängig von wirtschaftlichen Abhängigkeiten, die Interessen des Kindes vertreten.

Ebenso ist zu beachten, dass ein Gericht kaum neutral über eine pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verfahrensbeistandes wachen kann. Eine Abberufung eines Verfahrensbeistandes durch das Gericht wäre ein Eingeständnis, dass das Gericht einen falschen Verfahrensbeistand bestellt hätte.

Wir möchten hier auch auf die Erfahrungen mit den 2016 beschlossenen Mindestqualifikationen für Gutachter in familienrechtlichen Verfahren hinweisen. Aus unserer Erfahrung hat das Gesetz keine spürbaren Verbesserungen gebracht. Weiterhin werden häufig die „bekannten“ und „erprobten“ und „genehmen“ Gutachter bestellt. Die seinerzeit bereits geäußerten Befürchtungen haben sich in der Praxis somit leider als zutreffend erwiesen. Es sollte nun nicht erneut der selbe Fehler bei der Qualifikation von Verfahrensbeiständen begangen werden.

Erhebliche Bedenken haben wir mit der Formulierung des neu angedachten § 158 (4) Nr. 2, bei der die Bestellung des Verfahrensbeistandes mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung enden soll. Gerade Kindschaftssachen erlangen mit Beschluss des Amtsgerichtes meist direkt Rechtskraft. Der Verfahrensbeistand soll aber die Möglichkeit haben, Rechtsmittel einzulegen. Hierfür wäre er im Zweifelsfall aber überhaupt nicht befugt.

Zudem sollte die Bestellung automatisch auch auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt werden. Der Verfahrensbeistand ist mit dem Kind und der Familie vertraut. Hier sollte seitens des Gesetzgebers für Klarheit gesorgt werden, dass auch der Verfahrensbeistand automatisch Beteiligter im Beschwerdeverfahren ist.

Wünschenswert wäre es, wenn insbesondere in Verfahren nach § 1666, § 1666a BGB der Verfahrensbeistand nach Abschluss des Verfahrens beispielsweise für 3 bzw. 6 Monate noch bestellt bleiben würde und die Situation der Kinder nach Abschluss des Verfahrens in einem Feedbackgespräch betrachtet. Dies würde allen Beteiligten die Möglichkeit geben, im Sinne des Kindes „nachzusteuern“, sofern dies für erforderlich gehalten wird.

Die Regelungen zu den Kosten für die Tätigkeit des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes im neuen § 158c FamFG halten wir wie bisher auch für wenig praktikabel. Der pauschale, seit Jahren unveränderte Betrag von 550 EUR (die 350 EUR finden in der Praxis nur selten Ansatz) spiegelt in keiner Weise den Umfang der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes wieder. Jede Anpassung der Vergütung würde eine Gesetzesänderung erfordern. Sinnvoller wäre es, die Vergütung von Verfahrensbeiständen aufwandsgerecht zu gestalten, wie es beispielsweise auch bei Sachverständigen geregelt ist.

Ein Verfahrensbeistand soll gerade in schwierigen Konstellationen nicht aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert sein, sein Mandat im Sinne des Kindes auch engagiert wahrzunehmen und er hat, anders als z.B. Anwälte, auch keine Möglichkeit, seinen erhöhten Aufwand durch eine Anpassung des Verfahrenswertes zu kompensieren.

Überarbeitung der Regelungen zur Kindesanhörung

Die Überarbeitung des § 159 FamFG und die Aufgabe der Altersgrenze 14 Jahre halten wir für praxisgerecht und im Wesentlichen auch der bereits heute gängigen Praxis entsprechend. Allerdings hat diese Praxis auch zu teilweise schwer nachvollziehbaren Anhörungen von zwei- oder dreijährigen Kindern geführt, welche sich zu der zu entscheidenden Situation nicht wirklich äußern konnten. Hier wird es mangels einer Alters-Untergrenze darauf ankommen, dass das jeweilige Gericht entsprechendes Feingefühl an den Tag legt. Es wäre wünschenswert, wenn in der Gesetzesbegründung hierauf noch einmal eingegangen werden könnte.

Grundsätzlich stehen wir, gerade bei intensiveren Auseinandersetzungen der Eltern, vor der Situation, dass Kinder wiederholt von vielen verschiedenen Personen zu denselben Sachverhalten angehört werden (Jugendamt, Verfahrensbeistand, Richter etc.) und damit häufig erheblich belastet werden. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass Kinder in einen Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern getrieben werden oder auch Aussagen völlig verweigern. Auch besteht die Gefahr, dass eine Überbetonung der kindlichen Willensäußerung die Kinder zum Entscheider des Verfahrens macht. Hiervor sind Kinder unbedingt zu schützen, denn die ihnen damit übertragene Verantwortungslast ist unangemessen. Wir erleben bereits heute, dass in solchen Situationen Eltern versuchen, Kinder zu ihrem Zwecke zu instrumentalisieren und ihre Willensäußerungen zu beeinflussen. Davor sollten Kinder geschützt und damit entlastet werden. Je strittiger die Verfahren sind, desto wichtiger ist es, dass die Anhörungen von Kindern nicht ausufern und vor allem von fachlich hochqualifizierten Personen durchgeführt werden, um die tatsächlichen Bindungen und Neigungen von Kindern zwischen den Beeinflussungen im Konflikt erkennen zu können.

Hier sollte zukünftig auch überlegt werden, ob die Anzahl der Befragungen von Kindern auch durch den Einsatz technischer Möglichkeiten (Audio/Videoaufzeichnung) reduziert und Kinder dadurch entlastet werden könnten. So könnte beispielsweise der Verfahrensbeistand in geeigneten Fällen die Befragung durchführen und diese mit dem Gericht dann anhand der Aufzeichnungen auswerten. Wir würden diese Anregungen gerne für eine Weiterentwicklung des Familienrechts mit auf den Weg geben.

Die Ergänzung des § 68 FamFG, eine Möglichkeit zu schaffen, dass Kinder in der Beschwerdeinstanz nicht vom gesamten Senat, sondern in begründeten Einzelfällen auch nur von einem Einzelrichter angehört werden können, ist zu begrüßen. Allerdings sollte in diesen Fällen die „sachgerechte“ Entscheidung des Senats auch entsprechend nachvollziehbar begründet werden (analog der Regelung in § 158 (3) Satz 2).

Um den weiteren Mitgliedern des Senates, welche als gesetzliche Richter an der Entscheidungsfindung mitwirken, ebenfalls eine Meinungsbildung zu ermöglichen, sollten die Gespräche mit dem Kind aufgezeichnet (Audio oder Audio/Video) und den anderen Senatsmitgliedern zugänglich gemacht werden. So kann der Gefahr von bewussten oder unbewussten Selektionseffekten des befragenden Richters bei der Berichterstattung an die anderen Senatsmitglieder vorgebeugt werden.

Auch die Ergänzung des § 68 (5), der die Besetzung durch den gesamten Senat vorsieht und eine Delegation auf den Einzelrichter ausschließt, geht grundsätzlich in die richtige Richtung und wird der Eingriffsintensität sorgerechtlicher Maßnahmen gerecht. Für unverständlich halten wir es allerdings, dass bei Eingriffen in die elterliche Sorge nur bei Maßnahmen nach § 1666, § 1666a BGB auf die Besetzung durch den gesamten Senat abgestellt werden soll. Die Eingriffsintensität in die Grundrechte von Eltern ist auch bei Entscheidungen z.B. nach § 1671 BGB nicht geringer und sollte auch in diesen Fällen durch den gesamten Senat gefällt werden. Wir sehen hierin auch einen grundgesetzlich geschützten Anspruch der Beteiligten auf seinen gesetzlichen Richter aus Art. 101 (1) Satz 2 GG.

Aus dem gleichen Grund haben wir auch erhebliche Bedenken mit dem angedachten § 68 (5) Nr. 2., soweit dieser lediglich für „erstmalige“ Verfahren gelten soll. Zum einen ist unklar, was eine „wesentliche“ Einschränkung des Umgangsrechts ist. Zum anderen stellt ein Umgangsausschluss den stärksten Eingriff in die elterliche Sorge dar. Ob dieser berechtigt ist und auch weiterhin Berechtigung haben soll, darüber sollte in Anerkennung der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts stets der Senat in voller Besetzung entscheiden.

Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der betroffene Elternteil bei erstmaliger Einschränkung seines Sorge- oder Umgangsrechts möglicherweise nicht die Beschwerdeinstanz angerufen hatte und dieses Recht erst mit einer Folgeentscheidung wahrnimmt.

Wir plädieren daher dafür, dass der § 68 (5) in der Form auszugestalten ist, dass die Übertragung auf einen Einzelrichter in allen Fällen ausgeschlossen ist, in denen es um Einschränkungen des Sorgerechts sowie um Einschränkungen des Umgangsrechts geht.

Ergänzung des Jugendgerichtsgesetzes zu den besonderen Qualifikationsanforderungen an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte

In Bezug auf die Qualifikationsanforderungen für Jugendrichter gilt das bereits zu den Familienrichtern Ausgeführte. Auch hier sehen wir es als zwingende Voraussetzung an, dass die erforderlichen Kenntnisse bei Aufnahme der Tätigkeit bereits vorhanden sind.

 

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Anmerkungen
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