Auch Androhung von Gewalt kann zu Wohnungsverweis führen

Auch die Androhung von Gewalt kann dazu führen, dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht mehr betreten darf. Solche Schutzanordnungen sind nach dem Gewaltschutzgesetz nicht nur dann möglich, wenn schon Tätlichkeiten begangen wurden, sondern auch bei psychischer Gewalt.

 

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