Betreuungsunterhalt bei einem volljährigen behinderten Kind

1. Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2009, 1124; 2009, 770, 772 und FamRZ 2008, 1739, 1748).

 

2. Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, daß eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.

 

BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - OLG Bamberg [2 UF 176/08]

 

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