Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches

Bern. Die gemeinsame elterliche Sorge wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern in Zukunft zur Regel. Im Zentrum dieser neuen Regelung steht das Kindswohl. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat das Unterhaltsrecht unverheirateter und geschiedener Eltern neu regeln.

Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge heute in der Regel einem Elternteil allein zugewiesen. Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht gemäss geltendem Recht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist heute nur möglich, wenn die nicht miteinander verheirateten oder die geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen können. Das geltende Recht missachtet damit die Gleichstellung von Mann und Frau.

Fairer Ausgleich

Künftig erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit.

Die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel stellt für nicht miteinander verheiratete Eltern eine wesentliche Änderung dar. Wenn sich die Eltern nicht verständigen können, wird es auch in Zukunft nicht „automatisch“ zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommen. In diesen Fällen kann sich ein Elternteil an die Kinderschutzbehörde wenden. Diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, ausser wenn dies nicht den Interessen des Kindes entspricht.