Das Umgangsrecht - Recht und Pflicht

In § 1684 Abs. 1 BGB ist das Umgangsrecht gesetzlich geregelt. Vorgaben zu Dauer und Umfang des Umgangs finden sich dort nicht. Es sind also die Umgangsberechtigten berechtigt und verpflichtet, eine dahingehende Vereinbarung zu treffen.