Im vorliegenden Fall hatte das Familiengericht der Mutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge im Teilbereich Umgang entzogen und auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Diese soll nach der getroffenen Entscheidung die Umgangstermine festsetzen, deren Nichteinhaltung durch die Eltern mit der Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden sollen.