Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass wieder hinter „verschlossenen Türen“ von Richtern entschieden wird, was Väter und Mütter am Monatsende ihren Kindern überweisen müssen und was ihnen zum Lebensunterhalt bleibt. Das Ergebnis der Beratungen wird dann in der Düsseldorfer Tabelle (DT) zusammengefasst und jeweils am 1. Ja-nuar in kraft gesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat diesmal den Richtern in Düsseldorf den Rang abgelaufen. Es hat bereits angekündigt, die Selbstbehalte ab 01.01.2011 auf 950 EURO für Erwerbstätige und auf 800 EURO für Nichterwerbstätige zu erhöhen. Der ISUV fordert, dass nicht Richter, sondern Politiker darüber entscheiden, was Väter und Mütter ihren Kindern zahlen müssen und wie viel Geld ihnen verbleiben muss. Richter sollen Gesetze an-wenden und nicht gleichzeitig ausarbeiten.
Siegfried Willutzki, langjähriger Vorsitzender des Familiengerichtstages und profunder Kenner des Familienrechts, stellt dazu fest: „Es ist schon ein Phänomen: Natürlich ist die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz, und doch wird sie von Richtern, Anwälten, Notaren und Jugendämtern nahezu ausnahmslos wie ein Gesetz mit Bindungswirkung für Rechtsberatung und Rechtsprechung behandelt. An dieser Feststellung ändert auch wenig, dass die Anmerkungen in der Tabelle und den von ihr abgeleiteten Tabellenwerken aller anderen Oberlandesgerichte stets zu Beginn den Satz enthalten: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.“
Der ISUV-Bundesvorsitzende kritisiert: „Der Selbstbehalt sollte nicht durch Gerichte, sondern vom Gesetzgeber festgelegt werden. Die Bestimmung des Selbstbehaltes darf nicht hinter verschlossenen Türen, sondern transparent in öffentlicher Debatte erfolgen. Es handelt sich um eine eminent politische Frage, bei der es um Lebenschancen von Millionen von Kindern und Erwachsenen geht. Derartige legislative Fragen entscheiden in einer Demokratie politische Mehrheiten und nicht wenige Richter, die ihr selbst geschaffenes Recht anwenden.“
Bezüglich der verfassungsrechtlichen Bedenken stellt der renommierte Familienrechtsanwalt Georg Rixe fest: „Der Gesetzgeber hat das Existenzminimum des Kindes ausdrücklich in § 1612 a I BGB geregelt. Dadurch wird seine Höhe klar definiert und regelmäßig an die ak-tuelle Entwicklung angepasst. Aus denselben Gründen ist es verfassungsrechtlich geboten, auch das Existenzminimum des unterhaltsverpflichteten Elternteils gesetzlich zu regeln.“