Bei Unterhaltsbeschlüssen hat die Rechtsprechung den Begriff der „Wesentlichkeitsschwelle“ entwickelt, d.h. ein Abänderungsantrag ist erst ab einer bestimmten Änderung der Einkommensverhältnisse möglich. Als Anhaltspunkt wird oftmals eine 10 % Grenze angenommen, wobei der BGH in keiner Entscheidung den Abänderungsantrag von einer starren Grenze abhängig gemacht hat. Die 10 % Grenze dient daher nur als Richtwert.