Die nachträgliche Herabsetzung von Unterhaltstiteln für Kindesunterhalt

Bei Unterhaltsbeschlüssen hat die Rechtsprechung den Begriff der „Wesentlichkeitsschwelle“ entwickelt, d.h. ein Abänderungsantrag ist erst ab einer bestimmten Änderung der Einkommensverhältnisse möglich. Als Anhaltspunkt wird oftmals eine 10 % Grenze angenommen, wobei der BGH in keiner Entscheidung den Abänderungsantrag von einer starren Grenze abhängig gemacht hat. Die 10 % Grenze dient daher nur als Richtwert.