Die Pflicht den Mindestunterhalt zu zahlen führt zur Pflicht Nebentätigkeiten aufzunehmen.

Elter sind ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 ABS. 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Um den Mindestunterhalt leisten zu können, obliegt dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zumindest den Mindestunterhalt zu leisten.