Die Umgangsvereinbarung und ihre Vermutungswirkung

Haben Eltern für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht, endet dies nicht mit der Trennung der Eltern, sondern es besteht weiterhin fort. Ist hingegen nur ein Elternteil sorgeberechtigt, steht dem Anderen zumindest ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu.