Das Jugendamt muss vor der Inobhutnahme eines Kindes die Entscheidung eines Richters abwarten - es sei denn, dazu fehlt wegen akuter Gefahr tatsächlich die Zeit. Das Verwaltungsgericht sieht es sogar als Missbrauch an, wenn das Amt sich unter Umgehung des Familiengerichtes an Elternstelle setzt.