Der Vater machte in seiner Beschwerde Geschlechterdiskriminierung geltend. Er argumentierte, die Bevorzugung der Frauen bei der Mutterschaftsentschädigung verstosse gegen das in der Bundesverfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltene Verbot der Geschlechterdiskriminierung, wie das Bundesgericht schreibt.