Ein Mann wird automatisch der rechtliche Vater eines Kindes, wenn er gemäß § 1592 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Zeit der Geburt mit der Kindsmutter verheiratet war. Das gilt auch dann, wenn er das Baby gar nicht gezeugt hat. Übernimmt er tatsächlich Verantwortung für das Kind, stellt sich jedoch die Frage, ob der Erzeuger des Kindes die rechtliche Vaterschaft noch anfechten kann.