Neues Gesetz: kein wirklicher Schutz bei überlangen Verfahren

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert das am 14. September vom Bundesrat verabschiedete Gesetz zum Schutz vor überlangen Verfahren als nicht effizient. Einer Klage wegen überlanger Verfahrensdauer ist immer zuerst eine Rüge vorgeschaltet. Erst wenn auf die Rüge hin nichts passiert, kann der Betroffene klagen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zu diesem Gesetz die Impulse gegeben: In vier von fünf Verfahren vor dem EGMR in den letzten fünf Jahren wurde die Bundesrepublik aufgefordert eine effiziente Beschleunigung per Gesetz zu regeln. Insbesondere wegen überlanger Umgangsverfahren rügte der Internationale Gerichtshof die Bundesrepublik immer wieder. Diesem Anspruch wird das neue Gesetz nicht gerecht, weil es zu bürokratisch ist, das Verfahren nicht beschleunigt und schließlich nur eine geringfügige Entschädigung in Aussicht stellt. „Das ist nur halbherziger Rechtsschutz für die Bürger. Bei näherem Hinsehen stellt man fest, das Gesetz ist ein Papiertiger, es ist nur halbherziger Rechtsschutz für Betroffene.“, kritisiert der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler.

Rechtsanwalt Georg Rixe, der mehrfache Beschwerdeverfahren vor dem EGMR führte, stellt fest: „Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass kindschaftsrechtliche Verfahren mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen sind, weil in diesen Verfahren meist schon allein der Zeitablauf Fakten schafft. Das gilt vor allem, wenn kleine Kinder betroffen sind. Dem neuen Gesetz fehlt die Regelung einer Beschleunigungsbeschwerde.“

Der Bundesvorsitzende Josef Linsler kritisiert: „Während eines Verfahrens ist der Bürger bisher und jetzt auch weiterhin rechtsschutzlos. Betroffene wissen nur allzu gut, Dienstaufsichtsbeschwerden, Richterablehnungen und Verfassungsklagen tragen nichts zur effizienten Beschleunigung eines Verfahrens bei. Die jetzt eingeführte Entschädigung für immaterielle Schäden ändert daran nichts, weil sie zu niedrig ist. Die 1200 EURO Entschädigung pro Jahr sind für die Bundesländer kein Anreiz neue Richter einzustellen, so dass Verfahren beschleunigt werden. Betroffene Eltern wollen keine Entschädiung, sondern ihre Kinder. Den Verlust eines Kindes kann die Entschädigung nicht kompensieren.“

Der Verband kritisiert des Weiteren, dass Betroffene zuerst mit einer Rüge auf die Verfahrensdauer hinweisen müssen, ansonsten verlieren sie gar ihren Anspruch auf Entschädigung. Das Gericht muss nicht einmal auf die Rüge reagieren. Es besteht auch nicht die Möglichkeit die nächste Instanz anzurufen, wenn der Richter nicht reagiert. Anstatt einer a priori feststehenden Entschädigungsregelung muss die geringe Entschädigung zudem noch eingeklagt werden.