Einer geschiedenen Frau wurde vom Amts- und Oberlandesgericht der Unterhalt gekürzt, nachdem ihr Ex-Mann erneut geheiratet hatte und auch die neue Ehefrau unterhaltsbedürftig war. Seit einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2008 löst die Rechtsprechung diese „Dreier-„Fälle dadurch, dass sie schon den „Unterhaltsbedarf“ der geschiedenen Frau auf 1/3 der Summe aller Einkommen der 3 Beteiligten (des unterhaltsverpflichteten Mannes und der beiden unterhaltsberechtigten Frauen) kürzt, so dass deren Geschiedenenunterhalt häufig geringer wird als vor dem Hinzutreten der neuen Ehefrau – und zwar selbst dann, wenn der Ex-Mann von seinem Einkommen und Leistungsfähigkeit her in der Lage wäre, weiterhin höheren Unterhalt zu zahlen.
Diese neue Methode der Berechnung des Geschiedenenunterhalts hat das Bundesverfassungsgericht nun für unzulässig erklärt, weil sie sich als richterliche Rechtsfortbildung zu weit von den Vorgaben des Gesetzgebers entfernt hätte. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht nämlich immer noch, dass sich der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen Ehefrau „nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ bemisst – und nach natürlichem Verständnis kann eine später geehelichte neue Ehefrau schwerlich nachträglich die „ehelichen Lebensverhältnisse“ der vorangegangenen Ehe beeinflussen.
Wir erinnern uns: Im Rechtsstaat herrscht Gewaltenteilung. Gerichte sind nur für die Rechtsprechung, für die ihren Urteilen zugrundeliegenden Gesetze immer noch der parlamentarische Gesetzgeber zuständig. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht zu weit in das originäre Terrain des Gesetzgebers eindringen, sonst kann das Bundesverfassungsgericht – wie hier auf Beschwerde einer Bürgerin – einschreiten.
__Praxishinweis:__ Von dieser erneuten Kurskorrektur beim Geschiedenenunterhalt werden insbesondere diejenigen geschiedenen Frauen profitieren, deren Unterhalt wegen Wiederheirat ihres Ex-Mannes vom Gericht gekürzt wurde, obwohl der Ex-Mann ein gutes Einkommen bezieht und daher auch den vormaligen, höheren Unterhalt hätte fortzahlen können. In Fällen dieser Art können geschiedene Frauen nun Abänderungsklage beim Familiengericht unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht einlegen.
Übrigens: Seit 2009 besteht für Unterhaltsklagen Anwaltszwang, die Klage muss also durch einen Anwalt eingereicht werden.