Worum geht es im Kern?
Der Referentenentwurf verfolgt mehrere Ziele zugleich. Das Kindschaftsrecht soll übersichtlicher strukturiert werden. Das Kindeswohl soll gesetzlich stärker konturiert und an den Anfang des Titels zur elterlichen Sorge gestellt werden. Außerdem sollen Kinderrechte gestärkt, Betreuungsmodelle nach Trennung ausdrücklich benannt, die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern erleichtert und häusliche Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht klarer berücksichtigt werden.
Damit greift der Entwurf Themen auf, die getrennte Eltern seit vielen Jahren beschäftigen: gemeinsame Sorge, Alltagstauglichkeit gemeinsamer Elternverantwortung, Wechselmodell, Umgang, Kindeswille, Schutz vor Gewalt und Schutz vor dem Verlust wichtiger Elternbindungen.
Positive Ansätze für getrennte Eltern
Aus Sicht des Väteraufbruch für Kinder sind mehrere Regelungsansätze grundsätzlich begrüßenswert.
Ein wichtiger Fortschritt ist die geplante Erleichterung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Künftig soll die gemeinsame elterliche Sorge nach Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter entstehen, wenn kein Elternteil innerhalb eines Monats widerspricht. Damit würde gemeinsame Elternverantwortung auch außerhalb der Ehe stärker als Normalität anerkannt.
Ebenfalls positiv ist, dass verschiedene Betreuungsmodelle nach Trennung erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden sollen. Neben dem Residenzmodell werden auch asymmetrische sowie paritätische oder nahezu paritätische Wechselmodelle benannt. Der Entwurf weist keinem Modell automatisch den Vorrang zu, sondern stellt weiterhin auf das Kindeswohl ab. Das ist sachgerecht, weil Kinder und Familien unterschiedliche Lösungen brauchen. Zugleich ist wichtig, dass gemeinsame Betreuung in der gerichtlichen Praxis nicht nur theoretisch anerkannt, sondern tatsächlich ermöglicht wird.
Praxisnah ist auch die geplante Klarstellung zu Alltagsentscheidungen. Getrenntlebende Eltern mit gemeinsamer Sorge sollen während ihres jeweiligen Betreuungszeitraums Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden können. Auch nicht sorgeberechtigte Elternteile sollen während tatsächlicher Betreuung bestimmte Entscheidungen treffen dürfen. Das kann unnötige Konflikte reduzieren und die Verantwortung des jeweils betreuenden Elternteils stärken.
Auch die gesetzliche Konkretisierung des Kindeswohls enthält wichtige Elemente. Besonders bedeutsam ist, dass Stabilität, Kontinuität und Bindungen des Kindes zu seinen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen ausdrücklich genannt werden. Das entspricht der Lebenswirklichkeit vieler Trennungsfamilien: Kinder brauchen nach einer Trennung nicht weniger, sondern verlässliche Beziehungen zu beiden Eltern.
Wo wir besonderen Prüfbedarf sehen
Bei aller Offenheit für positive Ansätze enthält der Entwurf Regelungsbereiche, die sorgfältig geprüft und aus Sicht getrennter Eltern möglicherweise nachgeschärft werden müssen.
Ein zentraler Punkt betrifft den Kindeswillen. Der Entwurf sieht vor, den Willen des Kindes entsprechend Alter, Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Das ist grundsätzlich richtig. Allerdings darf ein geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungssituationen nicht unkritisch mit einem freien und unbeeinflussten Willen gleichgesetzt werden. Kinder können unter Loyalitätsdruck geraten, Angst entwickeln oder durch einen Elternteil bewusst oder unbewusst beeinflusst werden.
Ein weiterer Prüfpunkt betrifft den Umgang mit dem Kindeswillen. Der Entwurf sieht vor, den Willen des Kindes entsprechend Alter, Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Das ist grundsätzlich richtig. Zugleich darf der im Verfahren geäußerte Kindeswille nicht isoliert oder schematisch bewertet werden. Gerade in hochstrittigen Trennungssituationen können Kinder in Loyalitätskonflikte geraten oder unter offenen oder verdeckten Erwartungsdruck geraten. Deshalb muss der Kindeswille stets im Zusammenhang mit dem gesamten Kindeswohl, den Bindungen des Kindes, seiner Entwicklungssituation und den Entstehungsbedingungen seiner Äußerungen fachlich eingeordnet werden.
Kritisch zu prüfen ist außerdem, ob der Referentenentwurf ausreichend Antworten auf das sogenannte Konfliktveto gibt. Wenn konflikthaftes oder eskalierendes Verhalten eines Elternteils faktisch dazu führen kann, gemeinsame Sorge, Umgang oder gemeinsame Betreuung zu erschweren, entsteht ein problematischer Anreiz. Familienrechtliche Regelungen sollten solche Dynamiken nicht verstärken, sondern begrenzen. Dazu gehören frühzeitige Konfliktklärung, wirksame gerichtliche Steuerung, verbindliche Beratung oder andere geeignete Maßnahmen zur Deeskalation.
Ein weiterer sensibler Bereich ist die geplante stärkere Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht. Der Schutz von Kindern und Eltern vor tatsächlicher Gewalt ist notwendig und richtig. Kein Kind darf Gewalt erleben oder in einem Klima von Angst, Bedrohung oder Übergriffen aufwachsen. Der Entwurf definiert häusliche Gewalt jedoch weit und erfasst neben körperlicher und sexueller Gewalt auch psychische und wirtschaftliche Gewalt.
Gerade deshalb braucht es klare rechtsstaatliche Sicherungen. In Sorge- und Umgangsverfahren dürfen schwerwiegende Eingriffe nicht allein auf bloße Behauptungen gestützt werden. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, sorgfältige Prüfung und eine klare Unterscheidung zwischen tatsächlicher Gewalt, gewichtigen Anhaltspunkten, ungeklärten Vorwürfen und allgemeinen Trennungskonflikten.
Besonders kritisch wäre es, wenn Umgangsbeschränkungen oder Umgangsausschlüsse vorschnell erfolgen. Für Kinder kann auch der Verlust eines Elternteils eine erhebliche Belastung darstellen. Schutzmaßnahmen müssen deshalb verhältnismäßig sein, regelmäßig überprüft werden und mildere Mittel einbeziehen, etwa strukturierte Übergaben, Umgangspflegschaft, begleiteten Umgang oder klare Kommunikationsregeln. Begleiteter Umgang darf zudem nicht dadurch zum faktischen Umgangsausschluss werden, dass geeignete Angebote fehlen oder erst nach langer Wartezeit verfügbar sind.
Worauf es aus unserer Sicht ankommt
Der Referentenentwurf bewegt sich in einem Spannungsfeld: Kinder müssen wirksam vor Gewalt, Druck und Überforderung geschützt werden. Sie müssen aber ebenso vor Kontaktabbruch, Instrumentalisierung und dem Verlust tragfähiger Bindungen geschützt werden.
Für den Väteraufbruch für Kinder wird daher entscheidend sein, ob der Entwurf in der weiteren Beratung drei Anforderungen erfüllt:
- Erstens muss gemeinsame Elternverantwortung nach Trennung gestärkt und praktisch ermöglicht werden. Dazu gehören gemeinsame Sorge, alltagstaugliche Entscheidungsbefugnisse und eine faire Prüfung verschiedener Betreuungsmodelle.
- Zweitens muss der Kindeswille ernst genommen, aber auch fachlich eingeordnet werden. Gerade bei hochstrittigen Trennungen darf nicht übersehen werden, dass Kinder in Loyalitätskonflikte geraten oder beeinflusst werden können.
- Drittens muss der Schutz vor Gewalt rechtsstaatlich sauber ausgestaltet werden. Echte Gewalt muss Konsequenzen haben. Gleichzeitig dürfen unbewiesene oder taktisch eingesetzte Vorwürfe nicht zu dauerhaften Kontaktabbrüchen führen.
Weitere Beratung im Verband
Der Väteraufbruch für Kinder wird den Referentenentwurf nun vertieft prüfen und eine Stellungnahme vorbereiten. Dabei werden wir sowohl die Chancen als auch die Risiken des Entwurfs sorgfältig bewerten.
Unser Maßstab bleibt: Kinder brauchen beide Eltern – und sie brauchen Schutz. Familienrecht muss kindzentriert, geschlechtsneutral, rechtsstaatlich und an der Verantwortung beider Eltern orientiert sein.
