Viele Mütter und Väter haben während der Elternzeit von ihrem Recht Gebrauch gemacht, in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dieser Anspruch ist in § 15 BEEG festgelegt. Und einige von ihnen wollen auch danach nicht auf eine Vollzeitstelle zurückkehren. Auch das ist möglich, denn grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach § 8 Teilzeitbeschäftigungsgesetz das Recht, einen Antrag auf Verringerung der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit zu stellen.