Das Familiengericht hatte das Umgangsrecht für den am 29.08.2009 geborenen Sohn des Antragstellers sehr detailliert geregelt. Unter anderem hat das Familiengericht den Vater verpflichtet und berechtigt, mit seinem Sohn zunächst im dreiwöchigen, später im zweiwöchigen Rhythmus von Samstagmorgen auf Sonntagnachmittag bzw. Sonntagabend einschließlich Übernachtung zusammen zu sein. Hiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Kindesvater konsumiere regelmäßig Alkohol und Drogen.