Eine Beziehung können Kind und Vater nur durch direkten Kontakt aufbauen. Hierfür bietet das Umgangsrecht die rechtliche Möglichkeit. Wenn es zum Wohl des Kindes ist, muss der Kontakt eines Kindes zu seinem biologischen Vater nach dem aktuellen Urteil auch dann rechtlich durchgesetzt werden können, wenn zuvor zwischen Kind und Vater keine soziale Beziehung bestanden hat. Gleichzeitig sind die deutschen Gerichte nun verpflichtet, bei der Umgangsregelung auch die Rechte und Interessen des leiblichen Vaters stärker zu berücksichtigen.
Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass die Bundesregierung zeitnah prüfen muss, ob beim Umgangsrecht gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Bei der Abwägung muss dann das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden.