Umgangsrecht: Kindeswohl in den Mittelpunkt

Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. September 2011. Bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Rechte von leiblichen Vätern und ihren Kindern gestärkt.

Eine Beziehung können Kind und Vater nur durch direkten Kontakt aufbauen. Hierfür bietet das Umgangsrecht die rechtliche Möglichkeit. Wenn es zum Wohl des Kindes ist, muss der Kontakt eines Kindes zu seinem biologischen Vater nach dem aktuellen Urteil auch dann rechtlich durchgesetzt werden können, wenn zuvor zwischen Kind und Vater keine soziale Beziehung bestanden hat. Gleichzeitig sind die deutschen Gerichte nun verpflichtet, bei der Umgangsregelung auch die Rechte und Interessen des leiblichen Vaters stärker zu berücksichtigen.

Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass die Bundesregierung zeitnah prüfen muss, ob beim Umgangsrecht gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Bei der Abwägung muss dann das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden.