Nach der Trennung kann einer Lebenspartnerin gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Kind der anderen Partnerin zu stehen, wenn die Lebenspartnerin eine enge Bezugsperson für das Kind ist. Entscheidend kommt es auf das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft an. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.