Umgangsvereinbarung geändert? Vorsicht, dadurch kann die Vollstreckung gefährdet sein

Hellhörig werden sollten Anwälte, wenn die Umgangsregelung ihres Mandanten nachträglich geändert wird. Denn dadurch wird der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG gegenstandslos. Sofern das Gericht den Hinweis nicht erneuert, ist eine Vollstreckung bei Zuwiderhandlung nicht mehr möglich.