Umgangsverfahren und außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamtes

Das OLG Zweibrücken hat eine besondere Entscheidung getroffen und zwar mit Beschluss vom 20. November 2020 zum Az. 2 UF 139 / 20. Darin heißt es sinngemäß: Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens muss nicht versucht werden, den Streit mithilfe des Jugendamtes außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag.