Väter auch gegen ihren Willen zum Umgang verpflichtet

Wie das Oberlandesgericht (Az. 3 UF 156/20) in Frankfurt am Main in seiner Entscheidung betonte, korrespondiert das grundgesetzlich besonders geschützte Erziehungsrecht der Eltern zugleich mit der Pflicht, dieses zum Wohl des Kinds auszuüben. Die Verweigerung jeglichen Umgangs stelle somit »einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung« dar.