§26 Familiengesetz
Wenn beide Eltern in der Lage sind ihr Kind zu erziehen, und wenn sie Interesse daran haben, kann das Gericht ein Kind im Wechsel von beiden Elternteilen betreuen lassen, wenn es im Interesse des Kindes liegt.
§26 Familiengesetz
Wenn beide Eltern in der Lage sind ihr Kind zu erziehen, und wenn sie Interesse daran haben, kann das Gericht ein Kind im Wechsel von beiden Elternteilen betreuen lassen, wenn es im Interesse des Kindes liegt.