Wechselmodell oder Residenzmodell?

Hinsichtlich der rechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten des Wechselmodells nach geltendem Recht sind die Autoren der Stellungnahme skeptisch. Die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung des Sorgerechts orientierten sich am Residenzmodell. Die einschlägigen Vorschriften (§§ 1687, 1606 Abs. 3, 1612, 1570, 1615 Abs. 2, 1629 Abs. 2 BGB) passten nicht auf das Wechselmodell. Die Autoren sehen einen erheblichen gesetzgeberischen Regelungsbedarf und fordern den Gesetzgeber auf, die §§ 1671ff. BGB instrumental und inhaltlich näher auszugestalten.