Dem Umgangsrecht der leiblichen Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind kommt eine zentrale Funktion zu, wenn eine günstige Prognose bezüglich einer Rückkehrmöglichkeit des Kindes in seine Herkunftsfamilie besteht. Der Umgang der leiblichen Eltern mit ihrem Kind soll bei bestehender Rückkehroption dem Kind und den Eltern eine normale Situation ermöglichen.