Änderung beim Wechselmodell kann doch nicht als Umgangsregelung angeordnet werden

Entgegen der BGH-Rechtsprechung, wonach das paritätische Wechselmodell auch über eine Umgangsregelung angeordnet werden kann, entschied das OLG Frankfurt a. M., dass dies nur in Sorgerechtsverfahren möglich ist. Die kritisierte BGH-Rechtsauffassung habe zur Folge, dass einstweilige Anordnungen, die elementare Lebensbedingungen für Kinder und Eltern über Monate oder Jahre festschrieben, unanfechtbar wären.