«Besonders enge Beziehung» entscheidend für Kontakt mit Trennungskindern

Das Kindeswohl steht nach einer Trennung der Eltern an oberster Stelle. Beim Besuchsrecht müssen Gerichte das Verhältnis ehemaliger Lebensgefährten zu den Kindern berücksichtigen – auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.