Der Gesetzgeber könne gestalten, welche Menschen als rechtliche Eltern eines Kindes gelten würden – wer also Elternverantwortung für die Kinder erhält und ausübe. Insbesondere garantiere das Grundgesetz einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden, so das BVerfG (Az. 1 BvR 2017/21). Da sowohl rechtliche Eltern als auch leibliche Eltern Träger des Elterngrundrechts seien, könne es etwa Konstellation aus einer Mutter, einem leiblichen und einem rechtlichen Vater geben.