BVerfG entscheidet gegen den EGMR

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, und damit einen Umgangsausschluss des OLG Frankfurt bestätigt (Pressemitteilung Nr. 31/2015 vom 20. Mai 2015 zum Beschluss vom 25. April 2015, 1 BvR 3326/14)

Hintergrund ist der Fall Kuppinger, der schon lange um das Umgangsrecht mit seinem 11-jährigenSohn kämpft. In seinem Fall hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 15. Januar diesen Jahres das deutsche Familienrechtssystem hart und weitreichend kritisiert, auf sachlicher wie auf formaler Ebene. Diese Kritik war auch berechtigt und überfällig. Deutsche Gesetze lassen Rechtsbrüche durch Eltern und durch staatliche Organe zu leicht zu, außerdem fehlt es an wirksame Sanktionen gegen Rechtsverletzungen, wie etwa beim Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG. Zudem werden die Deutschen Familiengerichte vom EGMR dafür kritisiert, dass sie Ordnungsgelder nicht am gesetzlich gegebenen Rahmen ausrichten und auch nicht zeitnah vollstrecken.

Das hat das Bundesverfassungsgericht nicht überzeugt, es hat sich klar gegen die Kritik aus Straßburg durchgesetzt. Die Verfahrensverzögerungen und die mangelnden Bemühungen der Vorinstanzen, den Umgang auch zu realisieren, ändert an der Entscheidung nichts. Das Kind könne gegen seinem erklärten Willen nicht zum Spielball experimenteller Ansätze gemacht werde, so das Bundesverfassungsgericht.

Auch wenn diese Entscheidung in aktuellen Zeitpunkt formal verfassungsrechtlich richtig sein könnte, so bleibt doch immer noch zu beklagen, dass sich an der desolaten Situation bei den Deutschen Familiengerichten nichts geändert hat. Eine den Umgang boykottierende Mutter kann immer noch mit der Hilfe der Gericht kalkulieren, während eine Vater immer noch ohnmächtig gehalten wird. Das was auch hier wieder zu beklagen ist, hat mit dem Wohl unserer Kinder nichts zu tun. Wir brauchen dringend, das hat auch diese Entscheidung wieder gezeigt, klare und strenge Regeln für Eltern, die ansonsten weiter bereit sind, und bereit sein können, ihren egoistischen Partnerstreit auf den Rücken der gemeinsamen Kinder auszutragen.

Bei dem hier in Rede stehenden Fall ist sicher zu beklagen, dass der Vater viele Fehler gemacht hat. Er hat mehrere erfolglose Befangenheitsanträge gestellt, verweigerte die Zusammenarbeit mit der Sachverständigen, beantragte mehrfach Terminsverlegungen und erschien bei den letzten Gerichtsterminen nicht. Dieses sicher unkluge Verhalten hat ihm das Bundesverfassungsgericht nicht ohne eine gewissen Berechtigung vorgehalten, es hat dabei aber übersehen, dass es nicht dem Kind angelastet werden kann, wenn sein Vater im laufenden Verfahren Fehler macht.

Wenn endlich umgesetzt wird, was der EGMR kritisiert hat, dann wird das Bundesverfassungsgericht auch keine Beschlüsse mehr erlassen, die wir kritisieren müssen.