Trennungskinder-Feriencamp vom 26.07.-10.08.2025 am Staffelsee in Bayern
Der Ausschluss des Umgangsrechts im Eilverfahren – und die Verfassungsbeschwerde
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt grundsätzlich, dass der Vater den fachgerichtlichen Rechtsweg im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach §§ 49 ff. FamFG erschöpft hat.
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