Der Ausschluss des Umgangsrechts im Eilverfahren – und die Verfassungsbeschwerde

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt grundsätzlich, dass der Vater den fachgerichtlichen Rechtsweg im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach §§ 49 ff. FamFG erschöpft hat.