Der Umgangsberechtigte muss keine Winterkleidung kaufen

Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, in den Wintermonaten für das betreute Kind Winterkleidung für die Ausübung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil zur Verfügung zu stellen. Dies folgt aus der Loyalitätspflicht des betreuenden Elternteils.