Verpflichtet das Familiengericht einen Vater zum gleichzeitigen Umgang mit seinen Kindern, so verletzt diese Umgangsregelung oder der gerichtliche Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG, dass bei schuldhafter Pflichtverletzung Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann, den Vater in seinem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.