Die streitenden Eltern – und die Übertragung der elterlichen Sorge

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzw. eines Teilbereichs und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. - See more at: www.rechtslupe.de/familienrecht/die-streitenden-eltern-und-die-uebertragung-der-elterlichen-sorge-384125