Verwandte in gerader Linie sind laut BGB einander unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern geht derjenigen der Großeltern gegenüber den Enkeln laut § 1606 BGB vor. Jedem Unterhaltspflichtigen sollte ein angemessener Selbstbehalt bleiben. Allerdings legt das BGB auch in § 1603 fest, Eltern minderjähriger Kinder haben eine gesteigerte Unterhaltspflicht, so dass der angemessene Selbstbehalt – gegenwärtig 1300 EURO - herabgestuft werden kann auf den notwenigen Selbstbehalt – gegenwärtig 1160 EURO.