Intergenerationensolidarität: Bundesgerichtshof hebt Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber Enkeln hervor

Verwandte in gerader Linie sind laut BGB einander unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern geht derjenigen der Großeltern gegenüber den Enkeln laut § 1606 BGB vor. Jedem Unterhaltspflichtigen sollte ein angemessener Selbstbehalt bleiben. Allerdings legt das BGB auch in § 1603 fest, Eltern minderjähriger Kinder haben eine gesteigerte Unterhaltspflicht, so dass der angemessene Selbstbehalt – gegenwärtig 1300 EURO - herabgestuft werden kann auf den notwenigen Selbstbehalt – gegenwärtig 1160 EURO.