Keine Änderung einer Umgangsregelung im Sorgerechtsverfahren

Soll in einer Kind­schafts­sa­che ein ver­ein­bar­tes Wech­sel­mo­dell ab­ge­än­dert wer­den, kann dies grund­sätz­lich nur in einem Um­gangs­rechts­ver­fah­ren er­reicht wer­den. Laut Bun­des­ge­richts­hof un­ter­lie­gen Sorge- und Um­gangs­recht ver­fah­rens­recht­lich der ei­gen­stän­di­gen Be­hand­lung. Die im je­wei­li­gen Ver­fah­ren er­las­se­ne Ent­schei­dung habe keine über­grei­fen­de Bin­dungs­wir­kung.