Namensänderung bei Scheidungskindern

Gemäß § 3 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Norm liegt nur dann vor, wenn das Kindeswohl die Änderung des Familiennamens bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründen gebietet, also die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser Maßstab folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB. Das Gesetz stellt dabei mit der Formulierung einer Erforderlichkeit bewusst eine hohe Hürde auf. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Namensänderung daher nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

 

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