Neues gesetzliche Leitbild

Die Verfahrensbeteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern einer Tochter sowie eines Sohnes. Ihre nichteheliche Partnerschaft endete im Jahre 2001. Die elterliche Sorge für beide Kinder war allein auf die Kindesmutter übertragen worden. Im April 2012 leitete der Kindesvater ein Verfahren auf Alleinübertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder ein.