Spannungen zwischen Großeltern und Eltern beeinflussen nicht Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern

Besteht eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern, so steht den Großeltern nach § 1685 BGB ein Umgangsrecht zu, da dies dem Kindeswohl dient. Spannungen zwischen den Großeltern und den Eltern der Kinder sind dabei regelmäßig unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.