Streit um Mitversicherungspflicht in der PKV

Der Kläger war seit dem 1. Mai 1990 bei der Beklagten privat krankenversichert. Für seine neun Jahre später geborene uneheliche Tochter bestand eine Mitversicherung. Den Mitversicherungs-Vertrag kündigte er fristgerecht zum 30. April 2011.