Vergangene gute und intensive Beziehungen zwischen Enkelkind und Großeltern begründen in erheblicher Weise ein Umgangsrecht der Großeltern

Den Großeltern steht nach § 1685 BGB grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zu. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zu ihren Großeltern hatte.