Weicht ein Familiensenat bei einer Sorgerechtsentscheidung von der Einschätzung von Gutachtern ab, die eine Kindeswohlgefährdung festgestellt hatten, muss dies tragfähig begründet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Wirksamkeit einer unzureichend begründeten Anordnung durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt.