Bei grenzüberschreitenden Unterhaltspflichten sind Kaufkraftunterschiede zu beachten

Weniger Unterhalt, wenn der Vater in der Schweiz lebt? Laut neuer BGH-Entscheidung ist bei der Berechnung von Unterhalt der Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte in Deutschland, der zum Unterhalt Verpflichtete aber im Ausland lebt. Auch eine Rechenmethode wurde abgesegnet.