Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2021 (XII ZB 557/20) nochmals bestätigt, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Regelfall nicht die AfA (steuerliche Abschreibung für die Abnutzung von Gebäuden) zu berücksichtigen ist, sondern bis zur Höhe der erzielten Miete sowohl die Zins- wie auch die Tilgungsleistungen der zur Finanzierung der Immobilie verwendeten Kredite in Abzug zu bringen sind.