Wie viel Unterhalt ein Elternteil nach einer Trennung für gemeinsame Kinder zahlen muss, richtet sich gemäß der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich nach dem jeweiligen Nettoeinkommen. Bisher wurde die Tabelle dabei durch einen Höchstbetrag begrenzt, dessen Überschreitung nur in Ausnahmefällen möglich war. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung nun jedoch aufgegeben und entschieden, dass eine Fortschreibung über den bisherigen Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle keineswegs ausgeschlossen ist (Beschluss v. 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19).